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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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sonen, und der bei der Armee zum Dienst befindlichen Ct-

vilpersonen, und4) Der Garnison-StaabS-Arzt.

Anmerk. Die Proviantamts-Beamten sind aber zur Einquarti-rungslast verpflichtet.

Reste d. Min. d. Jnn. v. 6. Mai 1831, u. d. StaatLkanzlei v.6. Mai 1814.

v. K. An». H. 2. No. 47. pro 1831.

§. 28. Die Beamten überhaupt sind nur ver-pflichtet, insofern von ihren Besoldungen zum Service beizu-tragen, als sie nach dem Gesetz vom 11. Juli 1822 zu denCommunal-Lasten überhaupt steuerpflichtig sind, also nur dann,wenn auch die übrigen Einwohner den Beitrag in Form einerEinkommensteuer in dem gesetzlichen Verhältnisse geben.

Wenn aber der Beamte außer dem Amts-Einkommen einsteuerpflichtiges Objekt besitzt, so versteht sich nach dem Gesetzereffen Heranziehung von selbst, wenn nämlich auch bei denübrigen Einwohnern solches besteuert wird. Jedenfalls kannher Beamte aber entweder nur Beiträge nach dem Einkommen,oder Beiträge als Besitzer eines steuerpflichtigen Objekts geben,und nicht zu beiden zu gleicher Zeit herangezogen werden.

Nesc. d. Min. d. Znn. v. 27. Aug. 1824. u. v. 21. Dec. 1823.

3. Kapitel.

Berechtigung zum Naturalquartier und Be-schaffenheit desselben.

§. 29. Nach dem allgemeinen Service-Reglementvom 17. März 1810 haben Offnere nur bei Märschen, Ver-setzungen und Commandos Anspruch auf Naturalquartier, undmuffen diese Ansprüche durch Marschrouten oder Anweisungennachweisen, können aber dabei nach dem Rescripte des Mili-tair-Oekonomie-Departements v. 4. Nov. 1828 keinen Anspruchauf Beleuchtungsmaterialien machen.

(Siehe beistehende Tabelle.)

Die hier nachstehend beigefügte Tabelle, welche nach demService-Regulativ vom 17. März 1810, nach dem Rations-reglement vom 30. April 1810 und Rations-Etat vom 29.März 1820 angelegt ist, ergiebt sich der Anspruch jeder einzel-nen Charge in Beziehung auf den Anspruch an etatsmäßigeLocalien.

§. 30. Im gewöhnlichen Garnisons-Verhältnißhaben die Chargen, vom Feldwebel abwärts, folgenden Quar-tier-Anspruch: