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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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h. 23. Standesherrliche Schlösser lind Häuser,die in ihren standeöhecrlichen Bezirken oder Domänen gelegensind, die beständig oder abwechselnd zum Wohnsitz der Standes-herrn bestimmt sind, nebst den dazu gehörigen Nebengebäuden,sind frei von der Einguartirung.

v. K- Ann H. 4 No. 42. pro 1831.

Gesetzsammlung 1820, S. 89. Z. 26.

tz. 24. Den Rittergütern in der Chunnark soll beidem gewöhnlichen Zustand der Dinge die bisherige Einquarti-rnngs-Befreiung auch noch ferner zugestanden werden, bis dieAufhebung ihrer Eremtion auf Grund eines speciellen Titels,z. B. der Verjährung, nachgewiesen worden ist.v. K- Ann. H. 4. No. 233 pro 1836.tz. 25. Rittergüter, welche mit einem Lehnskanonbelastet sind, sollen im Frieden von der Einquartirungslast be-freit bleiben.

«) Bei Durchmärschen ganzer Truppentheile oder DetachementS;ausgenommen sind jedoch einzelne Fälle, wo bei besondernVerhältnissen die Ortschaften sehr belastet sind, z. V. beiDivisionsübungcn.

S) Bei Einquartirungen, welche das Landwehr-Institut unddie gewöhnliche Zusammenziehnng der Division veranlaßt,sollen die Besitzer erimirter Gebäude ebenfalls befreit blei-ben, weil diese Uebungen regelmäßig wiederkehren.

Wo dagegen eine ungewöhnliche Belastung mit Einquarti-rung unvermeidlich ist, wie bei großen Revüen und Manoeuvren,und bei Vorbereitungen, die sich auf den Krieg beziehen, sindobige Rittergüter nicht von der Einquartirungslast befreit,v. K. Ann. H. 4. No. 224. pro 1836.h. 26. Die Geistlichen, Schullehrer und Küstersotten nach den Circ.-Rescr. v. 27. Febr. 1817, 1 und 7,

zur Einguartirung nicht herangezogen werden.

v. K. Ann. H. 1. No. 48. pro 1817.

An merk. Auch wenn Geistliche und Schullehrer einen Theil ihrerWohnungen vermiethen, so bleiben Liese doch von der Cinquarti-rungslast befreit. Aber die den Schullehrern zugesicherte Befreiungder Amtswohnung ist nicht auf Miethswohnungen der Lehrer zubeziehen.

v. K. Ann. H. 4. No. 225. pro 1836.

§. 27. Es sind dagegen von der Einguartirungganz befreit:

1) Unterofficiere und Soldaten, die kein bürgerliches Gewerbetreiben;

2) Wittwen von Militairpersonen, die im Felde geblieben sind;H der Hausstand aller sich im Felde befindenden Militairper-