281
«) Ein Feldwebel, Wachtmeister, Oberfeuerwerker,Porte-epäe-Fähnrich, Regiments- und Vataillous-schreiber, Compagure- und Eskadron-Chirurgus,ist zu einer Stube berechtigt, worin für die Individuen,welche Dienstpapiere zu verschließen haben, ein Tisch miteiner verschließbaren Schublade vorhanden sein muß; hin-sichts der übrigen Meubeln müssen sich die Quartier-Empsän-ger mit dem unentbehrlichsten Stubengeräthe begnügen, undläßt sich keine allgemeine Vorschrift über die Beschaffenheitderselben geben, nur kann verlangt werden, daß sie gleichdenjenigen, reinlich und brauchbar sind, die im gewöhnlichenGebrauche sind.
-) Unterofficiere, Regiments-Tamboure, Staabstrompeter unddie im Range ihnen nachstehenden oder gleichstehenden Mi-litairpersonen, haben keinen Anspruch auf besondere Stuben,sondern müssen sich mit Kammern, die gehöriges Licht ha-ben, gesund und trocken liegen und gegen Eindruck der Wit-terung verwahrt sind, und nach den oberen Etagen ordent-liche -Treppen haben, begnügen. Die Belegung solcherKammern richtet sich nach den Räumen, und sind nie mehrwie 4 Personen in solche Kammern unterzubringen. Beibeweibten Soldaten, die nicht mit Unvcrheiratheten in eineKammer zusammenzulegen sind, nimmt die Frau eine ganzeStelle ein, und zwei Kinder werden einer Person gleich ge-rechnet.
An merk. Der Soldat darf sein ihm angewiesenes Naturalquartiernicht zum Betriebe bürgerlicher Nahrung oder eines solchen Ge-werbes gebrauchen.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 7. Mai 1810.
§. 31. Das erforderliche Licht für die Kavalleristenim Winter beim Abfüttern, muß der Wirth nach Bedarf ver-abreichen, insofern er auch den Stallraum hcrgiebt. .Aberden zu eignen Stuben berechtigten Militairpersonen, vom Feld-webel abwärts, ist der Quartiergeber nicht verpflichtet, Licht zuverabreichen.
Rescr. d. Kr.-Min. Mil.-Oek.-Dep. v. 4. Nov. 1828.
§. 32. Der Aufenthalt der Einquartirten, diekeine eigne Stube haben, ist bei Tage in der Wirthsstube oderin einer andern reinlichen Stube des Hauses, welche der Wirthherzugeben, und im Winter zu heizen und bis 9 Uhr Abendsmit einem Lichte oder einer Lampe zur gemeinschaftlichen Be-nutzung zu versehen hat.
Rescr. d. Kr.-Min. Mil.-Oek.-Dep. v. 4. Nov. 1828.
tz. 33. An Geräthschaften und Utensilien müssen ineiner Kammer für Gemeine vorhanden sein: