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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Q ein Tisch, 3—4 Fuß lang;

2) für jede Person ein Schemel;

3) eine Vorrichtung zum Aufhängen der Montirungsstücke;

4) für jede Person eine Lagerstelle, die aus einer Bettstelle mitStroh, einem Unterbette oder einer Matraze, einem Kopfkissen,einem Bettlaken, und einer für den Winter hinlänglich warmenDecke oder Bettdecke bestehen muß, doch dürfen nicht mehrals zwei Mann in einem Bette liegen. Die Bettwäschewird alle Monat, das Stroh alle zwei Monate und dasHandtuch alle Woche gewechselt, wobei der Grundsatz fest-zuhalten ist, daß für jede Kammer, also für 3—4 Mann,wöchentlich wenigstens ein Handtuch gegeben werden muß.Für die Unterofficiere, Regiments - Tamboure und Stabs-trompeter, und allen ihnen gleichstehenden Militair-Personcn,sind die Quartier-Bedürfnisse, in Rücksicht der hohem Quar-tiergelder, angemessen zu gewähren.

v. K. Ann. H. 3. No. 227. I>ro 1838.tz. 34. Zum Kochen muß die Einguartirung den Heerddes WirthS benutzen, der auch das erforderliche Eß-, Trink-,Koch- und Wasch-Geschirr herzugeben hat; ebenso wird zumWaschen daS gewöhnliche Küchenfeuer mit benutzt.

§. 35. Stall-Utensilien sind auf 1 bis 10 Pferde folgendezu gewähren:

ein Eimer,eine Schaufel,

eine Halfterkette für jedes Pferd,eine Futterschwinge,eine Handlaterne,eine Mistgabel,ein bis zwei Besen.

Raufen und Krippen dürfen in den Ställen nicht fehlen.

Die Unterhaltung der Utensilien besorgt der Wirth, erhältaber dafür den Dünger.

tz. 36. Bei Garnisonwechsel oder bei zurückkehren-den Commandos der zur Selbsteinmiethung berechtigten Mi-litairpersonen, kann von diesen, — nach dem Service-Regulativvom 17. März 1810 §. 18., und nach der Cabinets-Ordre vom21. Aug. 1821, — auf Verabreichung von Naturalqnartier biszum nächsten Micthstermine, gegen die etatömäßige Service-Vergütung Anspruch gemacht werden.

Circ.-Rescr. d. Mi». d, 3nn. v. 27. No». 183t.v. K- Ann. H. 4. No. 87 pro 1831.

tz. 37. Die Kreis-Ersatz- und Departements - Er-satz-Commission hat bei ihren Geschäften Anspruch auf dieVerabreichung von Natural-Quartier.