288
oder Eskadron bescheinigt wird. Die etatsmäßigen Beurlau-bungen gehören aber nicht hierher.
Cbendas.
§. 53. Der Grundsatz, wonach im Frieden ein blosdreitägiger Quartiergenuß, als zur Kathegorie der Durch-märsche gehörig, unvergütet bleibt, ist in allen Fällen aufrechtzu erhalten. Dauert indeß die Einquartierung noch den viertenTag, so kann die Scrvice-Competenz in Anspruch genommen,und nach dem Satze von ^ berechnet werden.
Ebendas.
tz. 54. Die Garnisonorte sind in zwei Service-Classen getheilt, und hiernach ist nach den verschiedenen Char-gen die Höhe des Services bestimmt.
Zur ersten Classe gehören die Städte: Königsberg, Dan-zig, Elbing, Stettin, Stralsund, Berlin, Potsdam, Branden-burg, Frankfurt, Posen, Glogau, Glatz, Breslau, Erfurt, Mag-deburg, Munster, Minden, Düsseldorf, Koblenz und Ehrenbreit-stein, Wesel, Cöln, Deich, Trier und Saarlouis.
Der nachstehende Etat giebt für die Quartierberechtigungnach" den Chargen den Etat der Service-Zahlungen, wobei zubemerken ist, daß von den 6 Sommermonaten an, April bisincl. September, ein Viertel des regulativmäßigen Personal-Services zur Deckung der Heizungskosten für die 6 Winter-monate einbehalten, und auf diese Monate gleichmäßig vertheiltwird. Diese Zurückrechnung hat auch Anwendung auf dieService-Zahlung für die Nebuugsmannschasten der Landwehr.
Service-Regub v. 17. März 1810.
Rescr. d. Kr.-Min. Mil.-Oek.-Dep. v. 22. März 1827.
(Siehe beistehende Tabelle.)
6. Kapitel.
Vom Service-Zuschuß und vom Stallservice.
§. 55. Neben dem regulativmäßigen Service erhalten dieselbst eingemietheten Officiere aller Grade, mit Inbegriff derzum Officicrservice berechtigten Feldwebel und Wachtmeister, dieeine Rechnungsführer-Stelle versehen, ingleichcn die Regiments-nnd Bataillonsärzte, einen Zuschuß zum Personal- undStallservice, dessen Höhe nach den, in den verschiedenenGarnisonen stattgehabten Ermittelungen der Micthspreise undübrigen Quartier-Bedürfnisse festgestellt, und für jeden Garni-sonort verschieden ist. Dieser Zuschuß wird gewährt, um denzur Selbstuuterbringung verpflichteten Officicren das Unterkom-