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Hälfte wird für die bauliche Instandhaltung an diejenige Kassebezahlt, welche die diesfallsigen Ausgaben bestreitct. Wo nebender freien Dienstwohnung der Wohnnngsinhaber zugleich Uten-silien und Brennmaterial erhält, fällt jeder Anspruch auf Ser-vice und Zuschuß von Seiten desselben weg. — Wenn solcheOffieiere auf Stall-Utensilien keinen Anspruch machen können,so steht ihnen auch kein Stallservice zu.
Ebendas. u. Service-Regul v. 17. März 1810.
Rescr. L. Kr.-Min. v. 20. Mai 1823.
tz. 51. In Betreff derjenigen Militairpersonenvom Feldwebel abwärts, welche in den Friedens-Garni-sonen Anspruch aus Natural-Quartier haben, ist festge-setzt, daß der Service den Quartiergebern für Kommandirte,Arretirte und Kranke ohne Unterbrechung sortgezahlt werdenkann, wenn das Quartier für den Abwesenden reservirt bleibt,und die Rückkehr desselben im Laufe des zweiten Monats er-folgt. Ein gleiches findet auch für die Dauer der Abwesenheitzum Manoeuvre für einzelne Chargen, und in Rücksicht der Pri-vat- und Communal-Pferdeställe während des Manoeuvres undvorübergehenden Commandos Anwendung, insofern durch einAttest des Commandeurs dargethan ist, daß die Stallungen nurzum ausschließlichen Gebrauch der Garnison bestimmt, undwährend der Abwesenheit nicht anderweit benutzt worden sind.
Jedoch haben die Truppen dafür zu sorgen, daß daS Na-tural - Quartier bei Zeiten aufgegeben wird, insofern einelängere Abwesenheit vorauszusehen ist, um die Fortzahlung desServices zu vermeiden. Aber für Feldwebel- und Wachtmeister-Quartiere in kleinern Städten pflegt wegen Mangels an Quar-tieren kein Wechsel stattzufinden, und es ist ausnahmsweise dieZahlung des Services nachgegeben worden.
Die Fortzahlung des Stallscrvices für Privat - undCommunal-Pferdeställe soll dazu dienen, der Garnison gutePferdeställe, die innerhalb der effektiven Stärke nöthig sind, znconserviren; daher bei Ertheilung der Atteste von Seiten derCommandeurs jedesmal vorher eine genaue Prüfung stattfindenmuß. Der Stall-Service-Etat darf aber durch diese Bewilli-gung niemals überschritten werden.
Cab.-Ordre v. 26. Mai 1826,
Circ. d- Kr.-Min. u. Min. d. Inn. v. 22. Juni 1826.
§. 52. Bei Selbsteinmiethnng ist auch den Militair-personen vom Feldwebel abwärts gestattet worden, bei Com-mandos, Versetzungen, Manoeuvres, Beurlaubungen und in Ar-rest- und Krankheitsfällen den Service nach denselben Grund-sätzen wie die Officiere fort zu beziehen, wenn der Nachweisder langem Miethszahlung vom Commandeur der Compagnie