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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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men zu erleichtern, so daß sie aus ihrem Gehalte keine Zuschüssezu machen brauchen.

Rescr. d. Kr.-Min. v. l9. Juni l82l.

tz. 56. Wegen Zahlung des Officier-Scrvice - Zu-schusses gelten im Allgemeinen dieselben Grundsäße, die hin-sichts des regulativmäßigen Services befolgt werden. In den6 Sommermonaten wird ebenfalls ein Viertel deS für jedeCharge festgesetzten Personal - Service - Zuschusses einbehalten,und zum Feuerungöbedarf auf die 6 Wintermonate gleichmäßigvertheilt.

Kascrnirtc Offeriere haben auf den Service-Zuschuß keinenAnspruch.

Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 8. April 1821 u. d. Kr.-Min. v.19. Juni 1821

§. 57. Alle Officiere, welche eine Nation erhal-ten, bekommen auch Stallservice, und zwar für so vielPferde, als sie etatsmäßig Rationen empfangen; mithin auchdie Capitains, welche etatsmäßige Rationen beziehen. Erhaltendie Officiere aber zur Unterbringung ihrer Pferde öffentlicheStälle angewiesen, so wird der Stallservice und der darauf et-waige Zuschuß von der Service-Competenz einbehalten.

Anmerk. Die bei den Kavallerie-Regimentern angestellten Stall-meister haben, wenn sie keine eratsmäßigen Nationen beziehen, aufden Stallservice keinen Anspruch, und erhalten nur den Personal-service.

Rescr. kr Kr.-Min. Mil.-Dek.-Dep. v. 4. Dkt 1825.

h. 58. Bei Manoeuvren und Uebungen außerhalb der Gar-nison wird den Capitains der Infanterie für diejenigen PferdeStallung angewiesen, worauf sie Rationen empfangen.

Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep v. 6. Juli 1818.

tz. 59. Der regulativmäßige Stallservice für dasdritte Dienstpferd, außer dem regulativmäßigen Personalscrviee,soll auf sämmtliche Adjutanten ohne Ausnahme dergestalt aus-gedehnt werden, daß nach der Zahl der Rationen, welche ein'Dfficiex zu beziehen hat, sich auch die Verabreichung des Stall-services richtet.

Rescr- d. Kr.-Min. v. 28. März 1829.

D K a p i t c !.

Die Service-Berechtigung im Allgemeinen.

ö- 60. Officiere, die interimistisch zu einer höherenstelle von Sr. Majestät selbst berufen werden, sollen nach derv- Keelharl't, Heerw. 19