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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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hierzu zahlen müssen,' welcher nach Procenten des Gehalts inAbzug gebracht wird.

tz. 6. Die Pensionen werden lebenslänglich oder aufeine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt, welches sich nachder Länge der Dienstzeit richtet. Ebenso ist die Höhe der Pen-sion von der Charge des Pensionärs, und von der Dauer sei-ner Dienstzeit abhängig:

1) Lebenslängliche Pensionen erhalten Officiere oderMi-litairbeamte:

a) welche durch unmittelbar im Dienst erfolgte Beschädi-gungen invalid werden; und

ö) welche erst in Folge des Dienstes unbrauchbar werden,und mindestens 15 Jahre gedient haben.

2) Pensionen aus eine bestimmte Zeit wird solchen ge-währt, die in Folge des Dienstes dienstunfähig gewordensind, aber noch nicht 15 Jahre gedient haben und zwar:bei 5 Jahr Dienstzeit die Pension auf 1 Jahr.

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Diese Pensionen erhalten besonders nur unbemittelte Offi-eiere, damit sie dadurch Gelegenheit erlangen, sich für ein an-deres Fach vorzubereiten. Es werden hierbei die niedrigstenPensionssätzc der Charge angenommen.