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achalte oder Versorgungen, im Verhältniß ihrer Dienstzeit undInvalidität, gewährt werden, insofern sie sich nämlich solcherBevorzugung nicht unwerth gemacht haben.
Die Beurtheilung der Invalidität ist zunächst Sachedes betreffenden Militair-Arztes, so wie auch der Vorgesetzten,und hat Ersterer dabei die ihm gegebenen Vorschriften der Ober-Medicinal-Behörde genau zu befolgen.
H. 3. Tritt unmittelbar beim Ausscheiden auS dem ste-henden Heeere eine Versorgung ein, so hebt diese in der Regeljeden Pensionsanspruch auf, es sei denn, daß das neue Ein-kommen gesetzlich die Pension ganz oder theilweise gestattete.Ebenso Hort die Pensionszahlung von selbst auf, wenn die An-stellung erst später erfolgt, und das Individuum sein neuesEinkommen bereits bezieht, wobei eS nicht in Betracht kommt,ob die Anstellung im Staats- oder Comunaldienst erfolgt ist.Ganzinvalide können nur eine Anstellung im Civil oder den In-validen-Compagnien erhalten, wogegen Halbinvalide im Civil,bei den Garnisontruppen und der Gensdarmerie angestellt wer-den können. Bei der Anstellung im Civil ist jeder Versorgungs-berechtigte verpflichtet, sich über sein früheres Militair-Verhälr-niß genau auszuweisen.
tz. 4. Die Wittwen, Kinder und Enkel eines Militair-Pensionairs, sollen, wenn er mit ihnen gelebt hat, noch denGnadenmonat, d. i. noch einen Monat nach dem Sterbe-monat erhalten. War der Verstorbene Ernährer von armen El-tern, Geschwistern und Pflegekindern, und ist die Unzulänglich-keit des Nachlasses für seine Pflege erwiesen, so behält sich dasKriegs-Minlstcrium die weitere Entscheidung vor.
Lab.-Ordre v- 15 Okl. 1819., - Kr.-Min. v- 31. Mai 1838
2. Kapitel.
Die Pensionirung und Versorgung invalidegewordener Officiere.
H. 5. Durch die Cabinets-Ordre vom 13. August 1824und 13. Juni 1825 ist das gegenwärtige Pensions-System fürOfsicier und Militairbeamte dieses Ranges hervorgerufen wor-den, welches bedeutend höhere Pensionssätze als früher gewährt,weshalb der Pensionssond wesentlich erhöht werden mußte, umden neuen Anforderungen zu entsprechen, und zu diesem Endewurde angeordnet, daß sämmtliche Officiere und Militairbeamteeinen verhälknißmäßigen Beitrag von ihrem Gehalte monatlich