366
§ 9. Mit Ofsiciers-Charakter verabschiedete Wacht-meister, Feldwebel und Oberfeuerwerker (aber nicht Porte-epe'e-Fähndriche) erhalten dadurch keine besondere Pensions-Berechti-gung, sondern diese richtet sich nach den Umständen, ob sie mitder hohem oder niedern Pensions-Berechtigung ihrer früherenCharge ausscheiden.
tz. 10. Außer den im §. 3. aufgeführten Gründen kanndie Pension eingezogen werden:
1) Wenn der Pensionair zu einer Criminalstrafe wegen Ver-gehen verurtheilt wird, daß, wenn solche während seinerDienstzeit zur Sprache gekommen wäre, Cassation zur Folgegehabt hätten, in welchem Falle bei dem Erkenntnisse dergänzliche Verlust der Pension auszusprechen ist.
2) Wenn der Pensionair als solcher ein gemeines Verbrechenverübt, wofür er im Dienste die Cassation verwirkt hätte, soist, nach der Größe des Vergehens, der Verlust der Pen-sion für immer oder für die Zeit der Strafabbüßung zu er-kennen.
. Cab.-Ordre v. 21. Mai 1825. (Ges.-Sammt.)
tz. 11. Außer den Pensionen erhalten die Officiere nacheiner gewissen Dienstzeit bei ihrem Ausscheiden, wenn sie darumnachsuchen, noch Anspruch auf eine Versorgung, die ent-weder im Civil, bei der Gensdarmerie, den Garnisontruppen oderden Invaliden erfolgt, doch fällt bei dem wirklichen Eintritt derVersorgung die Pension, das Wartegeld rc. nach tz. 3. entwederganz oder zum Theil fort. — Die Versorgungsansprüche be-ginnen erst nach einer 15jährigen activen Dienstzeit, aber eshaben nach der Cabinets-Ordre vom 20. Dec. 1828 auch solcheOfsiciere, welche noch nicht 15 Jahre gedient haben, denenaber auf bestimmte Jahre die Pension ihrer Charge zugestandenwird, wenn sie neun Jahr (jetzt 12 Jahr) gedienr haben, denAnstcllungsanspruch der 9 und 12 Jahr gedienten Unterofsiciere.Diese Bewilligung erstreckt sich aber aus solche, denen zwar einelebenslängliche Pension aber keine Anwarthsckaft auf Civil-Vcr-sorgung zugestanden worden ist. Diesen Officieren steht aberein besonderer Vorzug gegen den nach 9 oder 12 Jahren aus-geschiedenen Unterofficieren nicht zu.
Circ. Nescr. d. Mio. d. Jnn. u. d. Fin. v. 31. März 1829.
T. 12. Pensionirte Officiere mit Civil-Versorgungsansprü-chen können, wie die Wartegeld-Empfänger, zu allen Civilstel-len, zu denen sie sich eignen, zugelassen werden, und es ist diePension daher in dieser Beziehung als Wartegeld zu betrachten.Rescr. d. Min. r. Jnn. u. d. ?i«. v. 11. Mai 1840.
H. 13. Bei der Wiederanstellung ist es gleichgültig,