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ob die Anstellung im Staats- oder Communal-Dienste erfolgt,(tz. 3.) -
.inmerk. Ein Theil der Postsilnter ist tur versvrqungkberechtigteOfsiciere bestimmt.
Erreicht das Einkommen aus der Stelle jedoch den Pen-sions-Betrag nicht, oder ist die Stelle so gering dotirt, daßdieselbe nach Abzug des darunter einbegriffenen Betrages, zuAusgaben für Dienstbedürfnisse, nicht die Summe von 250 Thlr.überschreitet, so kann, nach Maßgabe der Umstände, besonderswenn mit der Anstellung nicht eine nahe Aussicht auf Verbes-serung verbunden ist, die Belastung eines Theils der Pension,oder der ganzen Pension von der Gnade Sr. Majestät erbetenwerden. Die dessallsigen Anträge gehen von den betreffendenVerwaltungs-Chef und dem Kriegs-Minister gemeinschaftlich aus.
Rescr. r. Sla-Ils-Mlli. v. 27. Der. 1826.
h. 14. Bei vorübergehenden Beschäftigungen ge-gen Diäten, oder anderweitigen Remunerationen, darf ohneRücksicht auf die Dauer der Fortgewährung, die Militair-Pen-sion, nach Lage der Verhältnisse, theilweise oder selbst ganzstattfinden, aber nur auf ausdrückliche Allerhöchste Genehmigung,welche daher in jedem speciellen Falle einzuholen ist.
Cbxidas.
§. 15. Die in §. 13. und 14. enthaltenen Bestimmungenbeziehen sich aber nicht auf solche Wartegelder, welche wegenEinziehung von Stellen, oder aus ähnlicher Veranlassung, deneinstweilen außer Thätigkeit gekommenen, für ihr Dienstverhält-niß noch geeigneten Beamten gewährt werden, vielmehr findenauf diese die Vorschriften der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom25. Mai 1820 Anwendung.
ckventas. n. Cav.-Orkr v. 4. «7kt. 1826.
§. 16. Bei Osficieren und Militair-Beamten, welche umVerabschiedung mit Pension nachsuchen, müssen sich dieVorgesetzten die Ueberzeugung verschafft haben, daß ihre Wie-derherstellung für den Dienst nicht abgesehen werden kann. Au-ßerdem ist aber zur Begründung des Antrags ein militairärzt-liches Attest, und ein Jnvaliditäts-Zeugnlß der Vorgesetztenund Kameraden erforderlich. Unrichtigkeiten in den Angabenund Bescheinigungen ziehen die strengste gesetzliche Ahndung undden Verlust des Pensions-Anspruchs nach sich.
Bei Berechnung der Dienstzeit werden die Krtegsjahredoppelt gerechnet, wobei indeß die Zeit der Gefangenschaft inAbzug gebracht wird, es sei denn, daß schwere Verletzung odersonst zu berücksichtigende Umstände dieselbe veranlaßt haben.2I»merk. Bei der Artillerie der Preußischen Armee ist von kettOsficieren eine Privat-Pension«-Zuschuß-Kasse gevildet, welche