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in einzelnen Fällen nnr immer geschehen kann, für sie vorzüglichzn sorgen. .
Art. 3. Es soll kein Soldat künftig durch Stockschlägebestraft werden, der nicht wegen eines schweren und entehren-den Verbrechens, oder wegen wiederholter Vergehnngen, undweil er durch die angewandten Mittel nicht hat gebessert wer-den können, nach den unten folgenden Bestimmungen zn derje-nigen Classe verurtheilt und herabgesetzt worden ist, bei welcherallein noch körperliche Züchtigung stattfindet.
Ebenso fällt die Strafe des Gassenlaufens gänzlich weg.
Art. 4. Dahingegen stehen dem Officier in Friedenszei-ten bei thätlichen Widersetzungen eines Einzelnen oder Mehre-rer und in Kriegszeiten bei Versammlung der Truppen, bei Al-larmirungen, beim Marsch zum Gefechte, im Gefechte selbst,beim Rückzüge und endlich bei Vermehrung der Plünderungenund ähnlicher pflichtwidriger Handlungen, alle Mittel zu Ge-bote, seinen Befehlen Gehorsam zn verschaffen, und er ist insolchen Fällen sogar berechtigt, den widerspenstigen Soldatenauf der Stelle nieder zu stoßen, wenn andere Mittel, den durch-aus nöthigen Gehorsam zu erhalten, nicht kräftig oder nichtschnell genug bei der Hand sein würden.
Art. 5. Bei Verbrechen, welche Unterofficiereund Soldaten begehen, sollen folgende Gesetze undStrafen stattfinden:
4. Bei Dienstverbrecheu:
Art. 6. Der Soldat ist schuldig, Seiner Königlichen Ma-jestät, als seinem Landesherrn, treu und redlich zu dienen,Höchstdero, so wie des Landes und der Unterthanen Bestes,nach seinen Kräften zu befördern, Schaden und Nachtheil aberbei jeder Gelegenheit abzuwenden. Er muß sich auf keinerleiHandlungen oder Verathschlagungen, die zum Schaden SeinerKöniglichen Majestät, Dero'Königlichen Hauses, der Armeeoder der Unterthanen gereichen, einlassen, mithin mit dem Feindeweder mündlich noch schriftlich unterhandeln, noch sich mit dem-selben in irgend ein Gespräch einlassen, und eben so wenig demFeinde Parole, Fcldgeschrei und Losung offenbaren, »och sonstden Staät und die Armee durch Unternehmungen oder Unter-lassungen in Gefahr.und Unsicherheit setzen, sonst wird er dafürmit Festungsstrafe, auch mit dem Tode, und nach Befinden mitder härtesten Todesstrafe bestraft, sie nachdem diese Handlungenmit mehr oder weniger Bosheit verübt worden, und mehr oderweniger gefährlich gewesen sind.
Auch muß er, wenn er dergleichen nachtheilige Handlungen