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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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381
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oder Absichten von andern erfährt, solches seinen Vorgesetztensofort anzeigen, indem er widrigenfalls als Mitschuldiger an-gesehen und mit gleichen Strafen belegt werden wird.

Art. 7. Der Soldat muß Seiner Königlichen MajestätGeneralität, auch sonst jedem Ober- und Unterofficier, undüberhaupt jedem Vorgesetzten von dem Regimente, worin erdient, sowohl als von jedem andern Regimente, es sei von wel-cher Art Truppen es wolle, Achtung und Gehorsam zu jeglicherZeit beweisen, und ihre Befehle genau befolgen.

Art. 8. Widersetzung gegen Dienstbefehle eines Vorge-setzten durch Worte oder Geberden wird nach dem Grade derBosheit und nach dem Stande des Vorgesetzten mit sechs-wöchentlichem strengen Arreste bis zu dreijähriger Festungsstrafebestraft.

Art. 9. Thätliche Widersetzung gegen den Vorgesetzten,oder auch Drohen mit Gewehr gegen denselben wird mit Er-schießen des Verbrechers bestraft.

Art. lO. Widersetzung gegen eine Wache oder Schild-wache, bei Arretirungcn oder bei Steuerungen eines Unfugswird der Widersetzung gegen einen Vorgesetzten gleich geachtet.

Art. 1l. Wenn es sich zuträgt, daß Löhnung, Brod,Montirnngöstücke oder was sonst noch dem Soldaten gebührt,nicht richtig erfolgen könnten, so ist er dennoch verbunden, seineSchuldigkeit überall genau zu erfüllen, ohne zu murren, andremißmüthig zu machen und aufzuwiegeln oder sich sonst unge-bührlich zu betragen, weil er gewiß erwarten kann, daß ihmHiernächst alles werde gereicht werden, sobald es die Umständeverstatten. Sollte aber ein Soldat bei versammeltem Kriegs-volke laut Beschwerde führen oder sonst sich ungeziemend be-tragen, so soll er, wenn aus seinem Benehmen die Absicht, seineKameraden zur Widersetzung gegen ihre Vorgesetzten zu verleiten,oder von letztem etwas zu erzwingen, hervorgehet, mit Erschie-ßen, sonst aber nach Bewandniß der aus seinen Aeußerungenzu entnehmenden Absicht und d,es gestifteten oder zu erwartengewesenen Schadens, mit ein- bis mehrjähriger Fcstungsstrafebestraft werden.

Art. 12. Wer im Kriege ohne Erlaubniß Sr. Köuigl.Majestät oder des kommandicenden Generals oder auch wohlgegen ein ausdrückliches Verbot, Sachen der feindlichen Unter-thanen gewaltsam wegnimmt, oder diese gewaltsame Wegnahmegegen Unterthanen Sr. Königl. Majestät oder einer verbündetenoder neutralen Macht ausübt, oder unter dem Vorwande, daßer zu einer Dienstleistung detachirt oder kommandirt sei, Geldoder Sachen von Königlichen oder fremden, selbst feindlichenUnterthanen erpreßt, wird mit Versetzung in die zweite Classe