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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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dienstpflicht bei dem Heere abzuleisten; und im erstem Falle,wie er seine Subsistenz zu beschaffen vermöge.

16. Ob der Candidat, in Rücksicht seiner Anstellung alsfreiwilliger Chirurgus besondere Wünsche zu äußern habe.

17. Ob derselbe mit der Verpflichtung bekannt sei, sichnach der Verfügung des General-Stabsarztes der Armee beidemjenigen Truppentheile anstellen lassen zu müssen, wo es fürnöthig erachtet wird, und ob er dieser Verpflichtung zu genü-gen entschlossen sei, ohne den Truppenthcil selbst wählen zudürfen.

18. Ob er die Verbindlichkeit kenne, nach zurückgelegteractiver chirurgischer Dienstzeit beim Heere, während seines Stan-des in der Kriegsreserve oder der Landwehr, noch ferner beientstehendem Kriege, der Armee, statt mit den Waffen, alsChirurgus zu dienen, ob er zur Uebernahme dieser Verpflich-tung und zur Vollziehung des dieserhalb bei dem Truppentheile,dem er zugewiesen werde, auszustellenden (ihm vorzulegenden)Reverses bereit sei.

19. Wo der Candidat sich nach seinem bestandenen Gra-men, bis zu seiner durch den General-Stabsarzt der Armeeverfügten Anstellung aufzuhalten gedenke.

(Dabei ist ihm von der Commission bemcrklich zu machen,daß, wenn er in der Zwischenzeit seinen Aufenthaltsortverändert, er davon dem General-Divisionsärzte des Ar-meecorps directe Anzeige zu machen habe.)

20. Anführung, daß der Candidat diesen Lebenslauf (O,«---rcr«/«,» «,//««) selbst geschrieben habe, und in wessen Beiseinsolches geschehen ist. — Sodann zum Beschluß, Tag, Monatund Jahr dieses Acts, nebst eigenhändiger Unterschrift.

Bemerkung. Daß die eigenhändige Niederschreibung dieses 6»r-rieuli vitav in Gegenwart der Commiffarien, und ohne alle fremdeBeihülfe geschehe» sei, wird von den Commiffarien unter dem Le-benslauf bemerkt, und es wird von ihnen noch das hinzugefügt,was in den Bestimmungen 5. und 13. angedeutet worden ist.

0. S ch e m a uä 19.

des Reverses, welchen diejenigen Chirurgen, die zumein- oder dreijährigen freiwilligen Chirurgendiensteangestellt werden, auszustellen haben.

Ich, Endes-Unterschriebener, erkläre hiermit wohlbcdäch-tig, wie mir bei meiner Anstellung zum freiwilligen Chirurgen-dienste bei dem Köuigl. Preuß. Heere die Verpflichtung vollstän-