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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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welche in dem eigenhändig und in der Form einer Ge-schichtscrzählung abgefaßten Lebenslaufe derjenigen jun-gen Leute enthalten sein müssen, die sich zum freiwil-ligen Compagnie- oder Eskadron-Chirurgcndienstbei der Armee melden.

1. Vor- und Zunamen.

2. Tag, Monat und Jahr der Geburt.

3. Geburtsort, mit Angabe der Provinz worin er liegt;und wenn der Geburtsort ein Dorf ist, mit Benennung desKreises, zu dem dasselbe gehört, und der Stadt, welche demGeburtsorte am nächsten liegt.

4. Welchem Religionsbekenntniß der Candidat angehört.

5. Titel, Bedienung oder Gewerbe des Vaters, mit Be-merkung, ob derselbe noch am Leben ist, und wenn dieses derFall, wo er sich aufhält; wenn er bereits verstorben ist, anzu-zeigen, in welchem Jahre, und wer der Vormund ist, oder obder Candidat schon großjährig ist, durch Alter, oder Majoren-nitätSerklärung.

6. Ob die Mutter noch lebt, oder Wittwe, oder ander-weit verheirathet ist. Im Fall der Wittwenschast, wo sie sichaufhält und womit sie sich ernährt.

7. Ob der Candidat eigenes Vermögen habe, woher ersolches hat, und wie hoch sich etwa das Vermögen beläust.

8. Ob er schon bei einer Krankenanstalt im Frieden oderim Kriege gedient habe, wo, unter wem und wie lange.

9. Ob der Candidat verheirathet ist, mit wem und wielange.

10. Ob er Kinder hat, und wie viel.

11. Ob er mehrere Sprachen sprechx, oder doch verstehe,und welche.

12. Wo, und auf welche Weise er Unterricht in der Me-dicin genossen, und bei wem.

13. Ob er schon irgendwo über medicinisch-chirurgischeGegenstände geprüft worden sei, und wenn dem so ist, wo, vonwem, und über welche Materien.

14. Ob der Candidat von dauerhafter körperlicher Konsti-tution ist, oder ob er jemals an seinem Körper Schaden gelit-ten, und welchen, und ob er Spuren davon trage.

15. Ob derselbe zum freiwilligen Chirurgendienste auf EinJahr oder auf Drei Jahre eintreten wolle, um seine Militair-