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liegen diese Zeit, dem unterzeichneten Commandeur schriftlicheinzureichen. Spätere Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
§. 3. Obgleich die Notirnng auf der Erpectantenliste, so-fern nicht Se. Majestät der König dieselbe Allerhöchstselbst be-fohlen haben, noch keine gewisse Aussicht für die dereinstigeAufnahme gewähren kann, so werden doch die Ansprüche dernvtirten Erpectanten gewissenhaft wahrgenommen, und wird beider Auswahl der, Sr. Majestät dem Könige zur Aufnahme vor-zuschlagenden Knaben, jederzeit streng nach den hierüber beste-henden Grundsätzen verfahren werden. Wenn die Aufnahmeeines Knaben verfügt worden, werden die Angehörigen hiervonzu seiner Zeit stets in Kenntniß gesetzt; eS bedarf daher keinererneuerten Gesuche um baldige Berücksichtigung, und müssen die-selben um so dringender verbeten werden, als der bedeutendeUmfang der Korrespondenz des Kommandos sämmtlicher Cadet-ten-Jnstitute ihre möglichste Beschränkung unerläßlich macht.
H. 4. Nur ganz gesunde Knaben, die sich geistig und kör-perlich für den Kriegsdienst eignen, werden in das Cadetten-Corps aufgenommen.
H. 5. Die zur Aufnahme als etatsmäßige Cadetten notir-ten Erpectanten werden entweder ganz kostenfrei, oder aber ge-gen Entrichtung eines Erziehungs-Beitrags von respective 60oder 100 Thlrn. jährlich im Cadetten-Cokps erzogen. Die Vor-schläge, hinsichts der Vertheilnug in diese Kategorien, werdennach reiflicher und gewissenhafter Prüfung aller Verhältnisse,Sr. Majestät dem Könige alljährlich vorgelegt, und wird schonhier bemerkt, daß künftighin nur die allerdringendsten Fälle beiBewerbung um Freistellen berücksichtiget werden können. DieErziehungs-Beiträge werden in halbjährigen Raten pränume-raudo am 1. Februar und 1. August an die Haupt-Kassesämmtlicher Cadetten-Institute zu Berlin eingezahlt. Für allediejenigen Zöglinge, deren Väter sich noch in Diensten befinden,oder Pension beziehen, erfolgt jedoch die Einzahlung der Erzie-Hungs-Beiträge an die betreffende Regiernngs-Haupt-Kasse ge-gen die derselben durch die General-Mililair-Kassc zugehendeQuittung der Haupt-Kasse des Cadetten-Corps, mit Ausnahmeder ersten Rate bis Januar, welche beim Eintritt des Zög-lings in das Cadetten-Corps, unmittelbar an die Kasse desbetreffenden' Instituts einzuzahlen ist. Nebenkosten sind für diectatsmäßigen Cadetten nicht zu entrichten. - Die Erziehungs-Beiträge werden, unter allen Umständen, für den vollen Monatgezahlt, indem eine tageweise Berechnung nicht stattfinden kann,und muß also die Einzahlung, ohne Rücksicht auf Beurlaubun-gen, bis zum definitiven Ausscheiden der Zöglinge fortgesetztwerden. Ermäßigung der Erziehungs-Beiträge oder aber Ein-rangirung in eine Freistelle können, bei veränderten Verhält-