Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
409
JPEG-Download
 

409

nissen der Angehörigen, nur bei dem jedesmaligen Austritts-Tcrmine stattfinden, und sind daher desfallsige motivirte Anträgevor der Regulirung der Aufnahme, im Monat April, einzu-reichen.

H. 6. Die Aufnahme, zunächst in die Provinzial-Kadet-ten-Institute, erfolgt nicht vor dem vollendeten Uten Lebens-jahre, und zwar frühestens an dem zunächst daraus folgendenNeceptions-Tcrmine, welcher nur einmal jährlich, und zwar zuEnde des Monats August, stattfindet.

H. 7. Die aufzunehmenden Knaben müssen eine, ihremAlter entsprechende Vorbildung besitzen, deren specielle Anfor-derungen sich in der Anlage genau bezeichnet finden. Mit demvollendeten 14ten Lebensjahre werden diejenigen Zöglinge derProvinzial-Jnstitute, welche sich zum Eintritte in die 3te Klassedes Haupt-JnstituteS vollständig eignen, und so die Aussichtgewähren, nach einem dreijährigen Cursuö das Officier-Gramenablegen zu können, bei vollkommen befriedigender Führung, indas Haupt-Institut versetzt. Diejenigen Zöglinge dagegen,welche diese Qualifikation nicht besitzen, verbleiben bis zu ihremAustritte in die Armee, in den Provinzial-Anstalten und er-halten daselbst die Vorbereitung für das Porte-ep«'e-Fahndrichs-Eramen. Die Entscheidung hierüber erfolgt unabänderlich aufGrund der dieserhalb von den Erziehern und Lehrern abgegebe-nen Urtheile.

tz. 8. Diejenigen Knaben, welche bei ihrem Eintritte ih-res körperlichen Zustandes wegen, für den Kriegsdienst nichtgeeignet befunden werden, oder aber in der mit ihnen abzuhal-tenden Prüfung nicht vollkommen genügen, werden, der Aller-höchsten Bestimmung gemäß, ihren Angehörigen, auf derenKosten, zurückgeschickt, und eben so alle diejenigen bereits auf-genommenen Kadetten, welche sich nach vollendetem 14ten Le-bensjahre, in Bezug auf ihre geistige oder sittliche Ausbildung,weder zur Versetzung in das Haupt-Institut eignen, noch dieAussicht gewähren, nach einem ferneren dreijährigem Cnrsusin den Provinzial-Anstalten das Porte-epe'e-Fähndrichs-Eramenablegen zu können. Uebcrdies aber werden alle diejenigen Zög-linge, welche durch ihr schlechtes Beispiel eine verderbliche Ein-wirkung auf ihre Kameraden befürchten lassen, oder sich irgendeines entehrenden Vergehens schuldig machen, sofort aus demInstitute entfernt.

H. 9. Die in das Kadetten-Corps einberufenen Erpcctan-ten erhalten zur Reise einen Postfreipaß, der jedoch im Falle,daß kein Gebrauch von ihm gemacht wird, unverzüglich remit-tirt werden muß. Eine Geldvergütigung findet nicht statt. DieSchirrmeister der Königl. Preußischen Fahrposten sind von Sr.Ercellenz dem Herrn General-Postmeister angewiesen worden,