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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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H ein Schulzcugniß über Führung, Fleiß und Fortschritte, undck) die schriftliche Verpflichtung zu dem vorerwähnten Diensteim stehenden Heere.

Der General-Major und Commandeur sämmtlicherKadetten-Institute,v. Below.

3. Wissenschaftliche Anforderungen,welche bei der Aufnahme von Zöglingen in dasKadetten-Corps, in die ihrem Alter ent-sprechende 8 ehr-Klasse, gemacht werden.Knaben in dem Alter von 11 Jahren werden nur in dasKadetten - Corps, und zwar in die 6te (gegenwärtig 4te)Klasse der Provinzial-Jnstitute aufgenommen, wenn sie min-destens folgende Vorkenntniffe besitzen:

Deutsch Lesen: fließend und geläufig.

Schreiben: leserlich und mit einiger Fertigkeit, auch nachdictiren, sowohl in deutscher, als in lateinischer Schrift, inorthographischer Hinsicht mit Vermeidung grober Fehler.

Rechnen: Fertigkeit und Sicherheit der vier Species inbenannten und unbenannten ganzen Zahlen.

Französische Sprache: einige Uebung im Lesen und De-cliniren.

Geographie: die allgemeinsten und nothwendigsten Be-griffe der mathematischen Geographie; ferner, wo möglich eineallgemeine Kenntniß der Erdoberfläche nach ihrer Haupt-Ein-theilung, sowohl in Rücksicht der großen Ländermassen, als auchder Meere und Inseln.

Knaben, welche jedoch nur diese Vorkenntniffe besitzen, ver-lieren mit ihrem Eintritte in die unterste Klasse der Provinzial-Jnstitute an und für sich schon die Aussicht, mir dem vollende-ten 14tcn Lebensjahre aus der 3tcn Klasse in das Haupt-Jn-stitut versetzt zu werden, und daselbst nach dem zurückgelegten17ten Lebensjahre das Offieier-Eramen ablegen zu können, in-dem die Versetzung in eine höhere Klasse immer nur nach Ab-lauf eines jährlichen CursuS erfolgen kann.

Zum Eintritt in die höheren Klassen der Provinzial-Jn-stitute ist erforderlich, daß die aufzunehmenden Zöglinge diePensa der vorhergehenden Klassen vollkommen inne haben, undzwar müssen

12jährige Knaben mindestens in die 5te (jetzige 3te) Klasseder Provinzial-Jnstitute,

13jährige Knaben mindestens in die 4te (jetzige 2te) Klasseder Provinzial-Jnstitute,

14jährige Knaben mindestens in die 3te (jetzige Iste) Klasseder Provinzial-Jnstitute,