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Zur Bestreitung dieser Ausgabe, so wie auch derjenigen,welche, auf besonderes Verlangen der Angehörigen, außerdemnoch vorkommen möchten, werden die Herren Compagnie-Chefsbereit sein, eine Geldsumme zur Berechnung anzunehmen, wäh-rend ste sich zur Leistung von Vorschüssen, unter keiner Been-dung, verstehen können.
Zu seinen kleinen Ausgaben erhält ein jeder Pensionair,wie die etatsmäßigen Kadetten, vom Institute nur ein monat-liches Taschengeld von 10 Sgr.
tz. 0. Die katholischen Zöglinge erhalten den Religions-unterricht von einem Geistlichen ihrer Konfession.
Z. 10. Der Eintritt der Pensionaire in die Armee erfolgtin der Regel gleich dem der übrigen Zöglinge, nach dem voll-endeten 17tcn Lebensjahre, und kann ein verlängerter Aufent-halt im Institute nur in dem Falle gestattet werden, wennsie sich in jeder Beziehung die Zufriedenheit ihrer Erzieher undLehrer erworben haben.
Dem Angehörigen steht, bei dem Eintritte des Pensionairsin die Armee, nur die Wahl der Truppengattung frei; die spe-cielleren Wünsche, in Bezug auf das Regiment, sind dem un-terzeichneten Commandeur anszusprechen, welcher sie in die, Sr.Majestät dem Könige einzureichenden Vorschlags-Listen eintra-gen läßt. So weit als die Verhältnisse cS gestatten, werdendiese Wünsche jederzeit berücksichtiget werden, und bedarf es da-her keinenfallS noch eines besondern Jmmediat-Gesuchs um ihreErfüllung sicherer herbeizuführen.
tz. 11. Nach der Allerhöchsten Bestimmung vom 26. Fe-bruar 1824, ist ein jeder Ganz-Pensionair des Königlichen Ca-dctten-CorpS, ohne Ausnahme, verpflichtet, eben so viele Jahreim stehenden Heere zu dienen, als er die Erziehung deS Insti-tuts genossen hat; und zwar der Inländer crclus. seiner allge-meinen Dienstpflicht von resp. 1 Jahre oder 3 Jahren.
Diejenigen Zöglinge, welche nur den ermäßigten Pcnsions-Beitrag entrichten, stehen mit den etatsmäßigen Kadetten, inBezug auf ihre Verpflichtung zum Dienste, in gleichem Verhält-nisse und beträgt daher ihre Dienstzeit für ein jedes Erziehungö-Jahr 2 Jahre. Diese Dienstverpflichtung soll jedoch, in Folgeder Allerhöchsten Bestimmungen, die Summe von 9 Jahren nichtübersteigen.
tz. 12. Vier Wochen vor dem Eintritte des PensionairSin das Institut, sind dem unterzeichneten Commandeur einzu-reichen :
«,) der Taufschein des Knaben;
H das ärztliche Gesundheits- und Impf-Attest;