Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
449
JPEG-Download
 

449

rage zur Stelle sind, damit nicht in Ermangelung dersel-ben, oder bei ihrer schlechten Qualität, die Quartiergebcrdafür den Truppen, welche sie nicht entbehren können,Ersatz zu leisten haben.

Diese Aussicht, daß der Bedarf wirklich richtig undgut vorhanden sei, und wodurch sowohl die Schonungder Quartierstände, als die Bedürfnisse der Truppen ge-sichert werden, liegt dem Civil-Commissarius nicht nurob, wenn die Lebensmittel und Fourage von den Ort-schaften selbst gegeben, sondern auch, wenn sie aus Ma-gazinen geliefert, ober wenn die Lebensmittel von denTruppen selbst eingekauft werden, und durch eigens dazugemiethete Fuhrleute transportiren lassen.

-) Den Kreis-Einsassen bekannt zu machen, wer Be-schwerde zu führen haben sollte, solche sogleich bei ihmanzubringen, damit sie zur Stelle untersucht, und erledigtwerden können, was dagegen später schwierig zu erreichenwäre. Nicht minder wlrd der Civil-Commissarius beiseiner Anwesenheit gerechten Beschwerden der Truppenabzuhelfen im Stande sein.

L) So wie der General-Stabs-Officier alle auf Märschen,Cantonirungen, Lagerplätzen und Vorposten Bezug ha-bende, und zu seinem Ressort gehörige Verabredungen mitdem Kreis-Landrathe zu nehmen hat, muß auch mit dem-selben der Kriegs-Commissair, wegen der Lebensmittcl,der Fourage, des Holzes und der Transportmittel cvncer-tiren, und ist dieser dafür, daß es an keinem Orte denTruppen mangele, dem commandirenden General verant-wortlich.

Cab.-Ordre v. 3. Sept. 1820.

§. 3. Dem Staate steht das Recht zu, das Privateigen-thum zur temporellen Benutzung auch für die Truppenübungengegen zu leistende Entschädigung in Anspruch zu nehmen, undfindet das allgemeine Landrecht analoge Anwendung. (SieheEinleitung Z. 73 u. 74; >— ferner Th. /. Tit. 8. H. 29 — 31Tit. 1l. §. 4—6.

Daß die Truppenübungen zur Kathegorie allgemeiner Staats-zwecke gehören, rücksichtlich welcher nach der gesetzlichen Be-stimmung das Grundeigcnthum gegen angemessene Entschädigungin Anspruch genommen werden kann, ist in der CabiuetS-Ördrevon, 29. Nov. 1821. ausgesprochen.

Rescr. d. M>». d. Jnn. v. 5. Juni 1833.

v. Seelhorst, Hccrw.

29