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s. Die Entschädigungen für Jagd-, Flur- undForstbeschädigungen, bei Gelegenheit der Feld-manoeuvres und Truppenübungen.
§. 1. Nach der Cabinets-Ordre von: 27. December 1816sollen von Seiten des Militairö den betreffenden Ortschaftenvorher Kenntniß gegeben werden, wenn auf ihren Feldern Trup-penübungen stattfinden sollen, und es ist alsdann Sache derCommunen, bestellte Aecker mit Wahrzeichen zu versehen, umsie von den Brachfeldern zu unterscheiden.
Fallen dennoch Beschädigungen vor, so muß der obersteBefehlshaber, welcher an dem Tage commandirte, für den ver-ursachten Schaden einstehen, welcher dann seinerseits den Be-schädiger ausmittelt, damit dieser zu der gesetzlich festzustellen-den Vergütung angehalten werden kann.
Cab.-Ordre v. 1. Mai 1820.
§. 2. Es steht aber keinem Grundbesitzer zu, sich mit aus-mittelndcn Fragen an das im Dienst befindliche Militair zurichten, sondern er hat nur anzugeben, welche Grundstücke be-schädigt wurden, zu welcher Stunde und an welchem Tage diesgeschah, und ob es Infanterie, Kavallerie oder Artillerie war,denn aus dem Zusammenhange des Manoeuvres wird es hier-nach dem Befehlshaber leicht werden, den Beschädiger auszu-wickeln. Es versteht sich hierbei von selbst, daß der Kläger be-weisen muß, daß der Schade wirklich durchs Militair und nichtdurch Zuschauer verursacht wurde, so wie daß das beschädigteSaatfeld entweder durch Strohwische rc. markirt war, oder dieSaat schon von solcher Große war, daß man sie in der Ent-fernung deutlich unterscheiden konnte.
Cab. Ordre v. 1. Mai 1820.
Z. 3. Bei den Klagen selbst findet nun folgendes Ver-fahren statt: Ein permanent bestimmter Militair- und ein Ci-vil-CommissariuS begeben sich mit dem Kläger, mit zwei verei-digten Sachverständigen und dem Beschädiger an Ort und Stelle.Ist Letzterer noch nicht ausgewickelt, so wird für diesen ein Man-datarius gestellt. Diebeschädigten Felder werden nun besichtigt,und der Befund zu Protokoll genommen, und die Gründe dabeiangegeben, wenn die Taratoren verschiedener Meinung sein soll-ten. Können sich die Parteien über förmliche Widersprüchenicht verständigen, oder wenn sie über die Tare gegründeteAusstellungen machen können, so steht es ihnen frei, darauf an-zutragen, daß der Schaden durch andere Sachverständige abge-schätzt wird, welche alsdann möglichst schnell herbeizuholen sind,und die ebenso, wie die ersten, zu Protokoll zu nehmen sind.Wenn die Partejen etwa zur Sache gehörige Erinnerungen an-