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Handel- und Erwerb-Angelegenheiten der Chaussee-Verwaltungsowie die in der Circular-Versügung vom 26. April l83l ertheil,enVorschriften über die versuchsweise angeordnete Beaufsichtigung derKunststraßen durch auf Tagelohn angenommene Wärter sind vonmehreren Königl. Regierungen mißverstanden worden und habenzur Folge gehabt, daß sie verschiedene Grundsätze bei Anstellungder versvr ungsberechtigten Invaliden als Wegewärter und derenDienstentlassung und Pensionsgewährung angenommen haben. ZurErreichung eines übereinstimmenden Verfahrens bei Annahme,Entlassung und Pensions ewährung der Wegewärter werden daherauf Grund der Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät desKönigs nachstehende Vorschriften ertheilt:
tz. 1. Die Besetzung der Wegewärterstellen bleibt denKöniglichen Regierungen, wie bisher, überlassen, doch dürfendieselben diese Stellen, ohne besondere Genehmigung des Chefsder Chaussee-Verwaltung, nur mit civilversorgungsberechtigtenMilitair-Invaliden besetzen, wie überhaupt eine Ausnahme hier-von nur zugelassen werden soll, wenn nicht qnalificirte, mit Ci-vil-Versorgungsscheinen versehene Invaliden vorhanden sind.
§. 2. Versorgungsberechtigte Militair-Invaliden sollennur bis zum vollendeten 45stcn Lebensjahre, nach vorherigerärztlicher Untersuchung und Bescheinigung: daß der Gesund-heitszustand der Anstellungsuchenden so beschaffen fei, daß sie injeder Jahreszeit die täglichen Arbeiten als Wegcwärter verrich-ten können, nach einer einjährigen Probezeit — nachdem sichdie Königlichen Regierungen von ihrer Qualifikation und mora-lisch guten Führung genügend überzeugt haben — als Wege-wärter, und zwar unter der ausdrücklichen Bedingung angestelltwerden, daß sie nach vorgängiger dreimonatlicher Kündigungsofort wieder entlassen werden können, ohne einen Anspruch aufBewilligung einer höhern Pension, als den, vor ihrer Annahmebezogenen Militair-Gnadengehalt zu haben; es sei denn, daßder am Schlüsse des §. 4. erwähnte Fall einritt.
tz. 3. Wird nach Ablauf der einjährigen Probezeit dieAnstellung eines Militair-Invaliden als Wegewärter von denKöniglichen Regierungen verfügt, so nimmt der betreffendeWegebaumeistcr mit demselben eine Engagemcnts-Verhandlungauf, in welcher seine Dienstobliegenheiten speciell aufgeführtwerden, zu deren treuer Erfüllung er durch Ableistung des vor-schriftsmäßigen Diensteides oder mittelst Handschlags an Eides-statt und Hinweisung auf seinen früher geleisteten Eid verpflich-tet wird, und in welcher er nicht allein allen Ansprüchen aufPension entsagen, sondern sich auch der 2. gedachten Bedin-gung, daß seine Entlassung nach vorgängiger dreimonatlicherKündigung sofort erfolgen könne, ausdrücklich unterwerfen muß.
h. 4. Wird ein als Wegewärter angenommener Militair-Jnvalide vor Ablauf der einjährigen Probezeit oder vor der,durch Ausnahme der, im vorhergehenden H. gedachten Engage-