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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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ments-Verhandlung, wirklich erfolgten Anstellung wegen aner-kannter Unbrauchbarkeit oder ähnlicher Ursachen und nicht we-gen strafbarer Verbrechen, welche den Verlust der Pension nachsich ziehen, wieder entlassen, so soll ihm seine Milttairpensiou,welche er vor der Probe-Beschäftigung als Wegewärter bezo-gen hat, aus dem Militair-Pensionsfond wieder gewährt wer-den. Erfolgt seine Entlassung aber erst nach Verlauf eines Jah-res und nachdem seine Anstellung durch Ausnahme der vorge-buchten Engagements-Verhandlung geschehen war, so hat ihmdie Chaussee-Verwaltung aus ihren Fonds jedenfalls dasjenigezu gewähren, was ihm nach seinen Militair-Verhältnissen zu-steht, doch kann er auch nach Umständen zu einer, durch denh. 2. des Penstons-Reglements vom 30. April 1825 gestatteten,höheren Pensions-Bewilligung Seiner Majestät dem Königedurch den Chef der Chaussee-Verwaltung in Vorschlag gebrachtwerden. Ein desfallsiger Antrag kann aber nur nach einer zehn-jährigen Dienstzeit als Wegewärter stattfinden.

Z. 5. Die Entlassung der hiernach auf Kündigung ange-nommenen Wegewärter soll aus vorgängige, durch den Regie-rnngs- und Baurath oder durch den Wegebau-Inspektor desNegierungs-Departements zu führende Untersuchung der Dienst-vergehen, Vernachlässigungen und sonstigen Entlaffungsgründe,jedoch nur nach alleiniger Entscheidung des Rcgierungs-Chef-Präsidenten erfolgen.

§. 6. Nach diesen Bestimmungen haben sich die Königl.Regierungen, so wie die ihnen untergeordneten Wegebau-Beam-ten für die Folge genau zu achten.

Berlin, den 27. August 1836.

Kriegs - Ministerium. Der Wirkliche Geheime Rath und

Für den Kriegs-Minister. Chef der Verwaltung für Handel,

(gez.) von Schoter. Fabrikation und Bauwesen w.

(gez.) von Rother.

5) Bei der Verwaltung des Potsdamschen gro-ßen Militair - Waisenhauses, und zwar

e,) bei diesem selbst:der Oekonvm,der Oekonomie-Controleur,der Feldwebel und Polizei-Inspektor,der Lazareth-Inspektor,der Küchenausseher;

/,) bei dem Mädchen-Waisenhause zu Schloß Pretsch:der Haus-Inspektor und Oekonom.

6) Bei der Militair-Verwaltung:

der Commissarius bei der Allgemeinen Kriegsschule,