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Jagdgeschtchte.
daß sich Jeder derselben so weit bediente, als der *Fluß oder Bach seine Besitzungen bespülte. Nur ^in fremden Gewässern lind in Vannforsten war sie reingeschränkt. Doch war der Fisch im Wasser noch 1nicht als eine zum Besitz gehörige Sache bewach- *ret. Das ripuarische Gesetz bestrafte einen- solchen : *Diebstahl nur mit 15 Schillingen, weil er keine be- $sessene Sache betraf, sondern zur Jagd gehörte. In *der Donau wurden trefliche Karpfen gefangen., und (man betrieb jezt schon den Fischfang auf verschie- ®dene Art. Eine Art davon hieß Nassa, nach H. ^D. Antons Vermuthung, der Fischfang mit Neusten, 11eine Andre dies Ltatna, IrorngAoIum, Vertabo- ^lum, deren Wegnahme die Gesetze bestrafte». Um- ^zäumte Plätze in den Flüssen wo die Fische ein- ^giengen, hießen Venus, also das, was wir Fisch.waide nennen.
Antons Geschichte der teutschen Landwirthschaft.
I. 21. 161 .
Dekmanns Beiträge zur Geschichte der Erfimdüngen. III. 422.
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§. 29. zr
Nun kommt die Periode Carls des Großen ^vom X Jahrhundert bis 1158' Noch war zu der 1Zeit die' Fischerei frei. Nur in den Forsten warsie, wie Alles was sich darinn befand, unter den ^Bann gestellt, und wer darinn fischen wollte, mnste ,n
Erlaub-