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Grundlinien der teutschen Forstgeschichte und der Geschichte der Jagd, des Vogelfangs, der wilden Fischerei und der Waldbienenzucht / von Dr. Friedrich Ludwig Walther
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Jagdgeschichte.

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setze und'versichert, daß ein Wasser, welches ström-weis fließe, gemeinschaftlich zu befischen sey. Alleinsie war nun einmahl zum Regale geworden, undso blieb, wenn auch als Lehen oder als Gnade inLeu Händen der Landeigner, die sie nach BeliebeirAndern übertrugen oder untersagten. Vorzüglichwurde sie den Städten überlassen, wodurch jederBürger die Freiheit erhielt in den Stadtwassern zufischen, wobei jedoch polizeiliche Verfügungen ge-trosten wurden. Ausser den Städten wurde auch; die Geistlichkeit mit der Fischerei begünstigt. Die! Fischereien wurden verkauft auch verpfändet. DerI Name Zug (Wathenzug Tractus) kam auf, wel-cher das Recht in sich begriff, an einem benanntenOrt mit einem großen Netz zu fischen, oder einenFischer anzustellen, wobei es also auf die Zahl derNetze oder Fischer ankam.

Anton a. a. O. III. 511.

§- 32 .

Bisweilen war die Fischerei an besondern Or-> ten vorbehalten, und ausser der Herrschaft durstei Niemand fischen, der nicht besondre Erlaubniß oderein Recht dazu hatte. Aus das Fischestehlen warenStrafen gesetzt. Nach den Augsburger Statutenvcrlohr Derjenige, der in fremden Wassern'fischte,die Hand. Auch hier war der Sachsenspiegel mensch»

I licher. Er fand Ersatz und 3 Schillinge Strafej K hinrei-