187
alle mit aufgefaßt werden konnten; denn darin besteht jader Unterschied zwischen Theorie und Erfahrung. Diesebeiden Falle stnd die des eigentlichen Beispiels; die beidenfolgenden gehören zum historischen Beweis.
Drittens, kann man sich nämlich auf ein historischesFaktum beziehen, um damit dasjenige, was man gesagthat, zu belegen. Dies ist in allen Fällen hinreichend, woman bloß die Möglichkeit einer Erscheinung oder Wir-kung darthun will.
Endlich kann man, viertens, aus der umständlichenDarstellung eines historischen Ereignisses, und aus der Zu-sammenstellung mehrerer, irgend eine Lehre ziehen, die alsoin diesem Zeugniß selbst ihren wahren Beweis findet.
Bei dem ersten Gebrauch kömmt es meistens nur aufeine flüchtige Erwähnung des Falles an, weil man ihnnur einseitig benutzt. Es ist dabei selbst die historischeWahrheit eine Nebensache, ein erfundenes Beispiel könnteauch dienen; nur haben historische immer den Vorzugpraktischer zu sein, und den Gedanken, welchen sie erläu-tern, dem praktischen Leben selbst näher zu führen.
Der zweite Gebrauch setzt eine umständlichere Dar-stellung des Falles voraus, nur ist die Richtigkeit dabeiwieder Nebensache, und in dieser Beziehung dasselbe zusagen was wir vom ersten Fall gesagt haben.
Beim dritten Gebrauch reicht meistens die bloße An-gabe eines unzweifelhaften Faktums hin. Wenn man dieBehauptung aufstellt, daß verschanzte Stellungen unter ge-wissen Bedingungen ihren Zweck erfüllen können, so brauchtman bloß die Stellung von Bunzelwitz zu nennen, umdiese Behauptung zu belegen.
Soll aber durch die Darstellung eines historischenFalles irgend eine allgemeine Wahrheit erwiesen werden,
- -