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Artikel i.
Zwischen beiden Armeen besteht ein Waffenstillstand.
Artikel 2.
Die Demarkationslinie zwischen ihnen geht von Maeon überBcaujeu, Cbaffelay, Tarare, Montrolier. Izcron, St. Andeol undCondrieu ausschließlich, und von da längs dem linken Ufer derRhone, bis da. wo die Isere hineinfällt, längs diesem Fluß hin-auf bis Grenoble, im Fall aber dieses schon genommen ist, ziehtsich die Linie auf LiziUe. und von da dem Ufer der Romanchenach, durch Almont. Die Truppen im Departement der Oder-alpen behalten die Stellungen, die sie am Tage der Unterzeich-nung gegenwärtiger Konvention inne hatten.
Artikels.
Am iZten Zuli verläßt demnach die französische Armee ihregegenwärtige Stellung, und bezieht die Werke von Montesny,zwischen der Rhone und Saone. Am i-sten werden diese denöstreichischen Truppen vor Sonnenuntergang eingeräumt, so wiedie Außer,werke deö Brotteaup und der Guilloriere. Am iLtenwerden die Vorstädte und Brückenköpfe von Guillokiere und desBrotteaux (bei Lyon) überantwortet. 'Am löten die Vorstadt dela Croip Rousse, und die Barriere von St. Clair. Endlich aml7ten werden alle Barrieren von Lyon übergeben, und die Stadtvon den französischen Truppen geräumt, alles vor Sonnenunter-gang. Die Straße, welche die französische Armee zu ihrem Rück-züge einschlägt, soll vor dem Listen durch keine alliirte Truppenbeseht werden.
Artikel s.
Die französische Armee nimmt ihr ganzes Material, Feldge-schütz, Kriegekaisen, Pferde, und alles was zum Eigenthum derRegimenter gehört, ohne Ausnahme mit sich; so wird es auchmit dem Personal der Dcpotö und der verschiedenen Armee-Ver-waltung zweige gehalten. Zm Fall die französische Armee einenTheil ihrer Kriegsgeräthschaften zu Lyon zurückließe, wird darüberein Derzeichniß verfertiget; die Gegenstände bleiben dort im De-pot, und sind der Loyaute des östreichischen Oberbefehlshabersanvertrauet. Die Forts, Redvuten und Befestigungswerke bleibenunverändert während des Waffenstillstandes.
Artikel 5 .
Die Kranken und Blessirten, nebst den Feldärzten, die manzu ihrer Besorgung zurückläßt, kommen unter besondern östreichi-schen Schutz. !