-63
machten ausgewechselt habe»/ sind sie über die folgenden Artikel einiggeworden:
Artikel i. Die Tkore der beiden Schlösser von Sedan werdenden 3ten Tag nach der Ratifikation dieser Konvention geöffnet werden,und die Offiziere und Truppen, welche dazu bestimmt, an diesem Tageentlassen, und eS verbleibt zur Wache nichts als der Generalstab, dieAdministration, und eine Besatzung von äu Mann nebst iZ Artilleristenin den beiden Schlössern zurück, die Mannschaft nur, um die Maga-zine «nd Artillerie zu bewachen.
Artikel 2. Diese Besatzung der Schlösser darf nur ohne Waf-fen nach der Stadt kommen, ausgenommen die Herren Offiziere, welcheihre Degen tragen.
Artikel Z. Wenn bis zum iZten September der General undKommandant, von seinem Gouvernement keine Befehle erhält, wclclzedieser Konvention entgegen sind, so überliefert er zufolge der Verzeich-nisse, welche durch beiderseitige Kommissaricn aufgenommen, die ge-nannten Schlösser, mit allem Eigenthum der französischen Regierung,den Truppen der verbündeten Mächte, unter dem Befehl des Gene-ral-Lieutenants v. Haack, welche selbige bei dem abgeschlossenen Frie-de» dem Könige von Frankreich zurückgeben, wenn Liese Zurückgabe imFriedensschluß enthalten ist.
Artikel 4. Von heute bis zum i5ten September, wird dem Pu-blikum gestattet, so wie früher den Hof des untern Schlosses zu pas-sive», allein nach dem höher liegenden Schlosse zu gehen, ist nur denOffizieren, den bei der Administration Ang-stellren, und den Soldaten,welche die Besatzung der Schlösser ausmachen, gestattet.
Artikel 5. Die Artilleristen der Garde Nationale, welche zurVertheidigung der Stadt und Schlösser errichtet worden, kehren um6 Uhr des Morgens nach der Stadt zurück, und behalten ihre Säbel,weil sie ihr Eigenthum sind.
Artikel 6. Die Offiziere und Angestellten bei den Douancn, so-wohl zu Fuß als zu Pferde, so wie die königlichen Gensdarmcn, ver-lasse» die Schlösser um halb 7 Uhr; sie behalten ihre Pferde undWaffen nebst Bagage, well die ersteren ihr Eigenthum sind.
Sowohl der Präfekt deö Departements, wie der Direktor derDouanen werden im voraus von Liefen Anordnungen unterrichtetwerden.
Artikel 7. Die beiden Bataillons der Nationalgarde der Marneund Mosel werden zufolge der Befehle deö Königs von Frankreich ent-lassen, und verlassen die Schlösser um 8 Uhr des Morgens, nachdemsie ihre Waffen im Zeughause abgeben werden, die Herren Offiziere be-halten ihre Degen und die Unteroffiziere »nd Mitglieder der Ehren-legion ihre Säbel.
Die Mittel zum Transport, so wie Pässe und Marschrouten, wer-den den Offiziere» und Unteroffizieren bewilliget, um nach ihrer Hei-math, oder wohin sie wollen, zu gehen.
Alles spezielle Eigenthum der Offiziere, Unteroffiziere und Solda-ten, e§ sey in den Schlössern oder in der Stadt, wird respektirt wer-den, und die Einwohner schalten damit nach Gefallen.
Artikel 8. Die einzelnen Offiziere und Soldaten, , welche sichhier befinden, kehren mit ihren Waffen und denselben Begünstigungen,wie die Regimentirtcn, nach ihrer Heimath zurück, und verlassen dieSchlösser.
Artikel g. Die kranken MilitairS werden in das HvSvital inder Stadt geschickt, und verbleiben bis zu ihrer gänzlichen Herstellung
L 2