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daselbst, worauf sie, nach eigenem Gefallen/ mit Marschrouten zu ih-rem CorpS oder nach ihrer Hcimath abgehen können.
Artikel 10 . Nach der erfolgten endlichen llebergabe der Schlös-ser, erhalten sodann auch die Offiziere des WeueralstabeS, und der mi-litärischen Administration, Paffe oder Marschrouten nach den Orten,welche sie erwählen, auch werden ihnen die nöthigen Transportmittelgegeben.
Artikel ri. Die Familien, welche die Schlösser bewohnen, sowie die, welche in denselben rechtmäßige Quartiere haben, werden indenselben verbleiben, und ihr Eigenthum wird gleichfalls geschützt wer-den, auch wirb niemand wegen seiner politischen Meinungen, ober we-gen des Antheils an der Vertheidigung deo Platzes, zur Verantwor-tung gezogen werden.
Artikel im Die gegenwärtige Konvention wird in Kraft treten,sobald sie von Seiner Excellenz dem General-Lieutenant v. Haack, unddem Kommandanten der Schlösser von Scdan, dem Marechal de Camp,Baron Choisy, genehmiget und vollzogen ist.
Auch wird ein französischer Offizier bann sogleich Pässe erhalten,nm diese Konvention nach Paris an Seine Excellenz den Kriegsministerzu bringen, damit derselbe sie Seiner Majestät dem Könige von Frank-reich vorlegen, und dessen weitere Befehle empfangen kann.
(gezeichnet) v. Witzleben, Obrift und 8e Chevallicr Ardant, ObristChef dcö Generalstabes, und Direktor derFortifikation.Vollzogen und genehmiget, durch Vollzogen und genehmiget, durchden General-Lieutenant und kom- den Marechal Le Camp,myndirendcn General, Baron Choisy.
v. Haack.
Beilage XI-IV.
Kapitulation der Stadt Soissons, zwischen dem russischen General-
Major Uschakow, und dem französischen General Grundier.
Artikel i. Die Festung SoissonS wird den Truppen SeinerMajestät des Kaisers von Rußland «!S Depot übergeben, und von den-selben den lssten August i8>S besetzt werden.
Artikel 2 . Artillerie, Waffen, KricqSmunition, KriegSgegenständealler Art, und alle Materialien der Artillerie und des Ingenieur-We-sens, das sich daselbst befindet, werden in Magazine gebracht, und fürSeine Majestät den König von Frankreich von den kaiserlich russischenTruppen aufbewahrt werden. ES wird ein Inventarium davon aufge-nommen, welches von einem Offiziere der Artillerie und des Inge-nieur-Wesens, die von den unterzeichneten Generalen damit beauf-traget werden, beglaubiget und unterzeichnet werden soll. Dieses De-pot wird unter der Obhut dcö königlich französischen Artillerie-Ma-jors Borgier und Capital» Mareaux stehen, welche von dem General,der für den .König zu Soissons kommandirt, ernannt sind, und eineArtillerie-Wache bei sich behalten werden.
Artikel 3. Die in der Festung befindlichen Magazine von Le-benömittcln und Fourage, werden in ihrem gegenwärtigen Zustandedem von dem Herrn General-Major Uschakow dazu ernannten Offizierübergeben.
Artikel 4. ES wird ein Detgschement von Offizieren, Unteroffi-