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zieren und Gemeinen der Besatzung, welche zu der Armee an der Loirestoßen möcl'teu, gebildet werden, dieses Detaschement, das mit Waffenund Gepäck admarschiren wird, begleitet ein russischer Offizier, dender Herr General Uschakow dazu ernennt, bis Orleans; es werden ih-nen unterwegcs alle Mittel, deren sie zum Fortkommen bedürfen, ge-währt werden, und sie sollen die Strafe, worüber die verbündetenGenerale übereingekommen sind, halten.
Artikels. Die Soldaten der Besatzung,, welche in ihre Hei-inath zurück zu kehren wünschen- werden beschrankte Urlaubsscheine er-halten, die von der zu diesem Behuf beauftragten Kommission LcS Ge-neral-Majors Uschakow visirt werden sollen.
Artikel l,. Die in dem Hospital befindlichen französischen Kran-ken und Verwundeten werden forthin mit der ihrem Zustande äuge-meffenen Sorgfalt behandelt werden, und sollen nach Maßgabe ihrerGenesung Marschrouten zur Loire-Armee oder Entlassungen, nachHause zu gehen, erhalten.
Artikel 7. Die Stadtgarde und die in SoissonS befindliche kö-nigliche Gensdmrmerie behalten ihre Waffen und ihre Pferde, und wer-den den Dienst, wie bisher, versehen.
Artikel 8. Ein Offizier des Generalstabes wird von dem HerrnGeneral-Major Uschakow vorausgeschickt werden, um mit der Muni-zivalität die Einquartirung der russischen Besatzung, die in SoissonSbleiben soll, anzuordnen.
Beilage XI. V.
Waffenstillstands-Uebereinkunst mit der Festung Sraßburg.
Um die Uebereinkunst abzuschließen, waren bevollmächtiget vonSeiten Seiner Durchlaucht des Generals der Kavallerie Fürsten vonHobenzollern, Oberbefehlshaber einer alliirten Armee im Elsaß, derFeldmarschall-Lieutenant Gras Vacquant Geozelfts, und von Seitendes Grafen Rapv, Oberbefehlshaber der Rhein-Armee, der General-Lieutenant und Kommandant des Gcnie-WeseuS der Rhein-Armee,Baron v. Maureilhon, welche dahin übereinkamen;
Artikel i. Es soll ein Waffenstillstand zwischen den beiderseiti-gen Armeen statt finden, welcher für alle unter den Befehlen des Ober-befehlshabers der französischen Rhein-Armee stehenden Festungen, näm-lich: Straßbnrg, Lanbau, Lichrcnberq, la Petit Pierre, Pfalzburq,Schlettstädt, Neu-Breisach, Fort Mortier, Hüningen, so wie auchBedfort gelten soll.
Artikel 2. Dieser Waffenstillstand kann nur 10 Tage von derStunde an gerechnet, wo er ratifizirt ftpn wird, aufgekündiget wer-den; aber die Feindseligkeiten dürfen erst 48 Stunden »'ch der Aus-kündigung, binnen welcher Zeit die obengenannten Festungen davonbenachrichtiget werde» können, ansangen.
Artikel 3 . Die beiderseitigen Armeen, so wie die Blokade-EorpSbehalten ihre respektive» Stellungen, so wie sie in dem Augenblicke,wo der Waffenstillstand abgeschlossen wurde, gewesen sind.
Artikel 4. Es soll von Seiten des Oberbefehlshabers der fran-zösischen Armee, in jede der obengenannten Festungen ein Offizier mitgegenwärtiger Konvention, von einem'Offizier der Armee der Alliirtenbegleitet, abgeschickt werden, welche beauftraget sind, durch gegenseitige