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Mittheilungen aliszumitteln, wo die Vorposten um diese Festungen imAugenblick des Abschlusses gegenwärtiger Konvention.aufgestellt'waren.
Artikel 2 Die Auskundiquug dieses Waffenstillstandes kann nurvon den Oberbefehlshabern der «Mieten und französischen Armeen geschehen.
Artikel 6. Es sollen von -em General/ welcher den Waffenstill-stand auttundigen wird/ 8 Offiziere abgeschickt werden/ um die Festun-gen davon zu benachrichtigen/ einer nach Schlettstädt, Neu Breisach,Fort Mortier, Hümugen'und Bessert; der zweite nach Pfalzburg,la pellte Pierre und .Nck'tenberq, und der dritte »ach Landau. DerGeneral, welchem aufaekündigt wird, ist gehalten/ jeden derselbendurch «inen Offizier ftmer Armee begleiten zu lasse»/ damit diese No-tifikationen auf dieselbe Weift/ wie die des Waffenstillstandes stattsilldlN.
Artikel 7. Wenn nach Verlauf von ?c> Tagen keine Aufkündi-gung statt -findet/ so macht sich der Oberbefehlshaber der Armee derAlliirten anheischig/ von 5 zu 5 Tagen eine Kommunikation zwischendem Oberbefehlshaber der Französischen Armee/ und den Komman-danten der mehrerwähnten Festungen, mittelst Offiziere/ welche wieim obigen Artikel bestimmt ist, begleitet werben sollen zu gestatten.
Artikel 8. Da die Französische Armee eine Deputation nachParis zu schicken wünscht/ um die Befehle ihrer Regierung einzuholen,so wird der OrerbefehlShaber der Armee der Alliirten zu diesem Ende,dieser aus einem Weneral-Licu.cnaiit, einem Marechal de Camp und8 Staabsoffiziercn besteh- »den Deputation, Pässe ertheilen, und sie voneinem Oestreichischen Offizier begleiten lassen, welcher ihr die Mittelerleichtern wird, sich schnell an ihre Bestimmung zu verfügen.
Artikel g. Es soll binnen 24 Stunden zwischen den Oberbe-fehlshabern der beiderseitige» Armeen eine Verabredung über die Artund Weift getroffen werten, wie die Pakete und Briefe der Regierungund andere an die Französische Armee und in die Festungen, und viceverf-i bestimmt»» Bnesc und Pakete an ihre Adresse gelangen, unddie Couriere passiren können.
Artikel >e>. Da gegenwärtige Konvention zwischen den beider-seitigen Armeen nur zum Zweck lägt, alles uniiüye Blutvergießen zuVermeiden, so wird hier nichts über irgend ein Gebiet, welches derFranzösischen Rhein-Armee während der Dauer der vermuthlichenFriedens-Unterhandlungen eingeräumt werden ssll, festgesetzt; da die-ser Wegeilst nd ohnehin bei den allgemeinen Verabredungen zwischenden hoben verbündeten Mächten und der Französischen Regierung zurSprache kommen muß.
Artikel il. Gegenwärtiger Waffenstillstand erhält erst seineGültigkeit, nachdem er ratisizirt worden ist.
So gesclwhcn und abgeschlossen im Haupt-Quartier Insel Wakenam -asten Juli 181S.
(gezeichnet'» Vacquant-KcozelleS
Feldmarschall Lieutenant rc.der General- Deuteiiattt und Kommandant desGenie-Wesens der Rhein-Armee BaronMaureilhon.
Gesehen und ratisizirt durch mich Friedrich lavier Fürst von Hohen-zvllern Hechingen, General der Kavallerie und Oberbefehlshaberder K. K- vereinigten Armee vor Skraßbnrg, im Haupt-Quar-tier Stüzcnhkim am 22ste». Juli Mittags.
Gesehen und ratisizirt von mir, dem Oberbefehlshaber Grafen Rappim Haupt-Quartier Wacken am e-usten Juli i 8 > 2 . Mittags.