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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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Vulcat, Gall. c, 5.

Bucteiiahun und nicht panem sollten die Soldaten esse».

Nach der Verordnung beo Aug, Constantia und Caes, Ju-lian. int Jahre ;6o.

i. I. L. L. XII. Tit. 38. de erog. mil. ann,sollen sie zwei Tage buccellatum, den dritte» Tag Brod;einen Tag Wein, den andern Essig i einen Tag Speck undzwei Tag Schöpsenfleisch erhalten.

Buccellatum aber ist lediglich Zwl'eback, dieß erhellt auf

das deutlichste aus dem Olvmpioäor (in excerptis apud - 'P h o t i u in )

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also hartes, nochmals gebackenrs Brod. Dgl.

Arninian. Marcell, L. XVII, c. 8,

Xenoph. Mtm, Sow. L. 111,

Die Römer waren also selbst in diesen Zeiten nicht soweichlich, als die 3«nitsct)areu, die täglich frisches Broderhalten müssen.

Die deutlichste Auseinandersetzung über das buccella-tum giebt

Procopius de b. Vandal, II. i.

„Das Brod welches im Heer gebräuchlich, wird zweimalin den Lftn gethan, damit es scharfer gebacken langerdauert, und nicht verderben kann: es ist aber natürlich-,daß es von seinem vorigen Gewicht wenigstens ei» Vierteleinbüßt."

Später nannte man das buccellatum paxamadium,

n«!a/uoc<W.

Leon. Constit X §. i3. XII, $. 124. XIII, §, n.

Ausser dem Getraid bekamen die Krieger auch allerleiHülsenftnchte.

So gab Crassus seinem Heere als «rüberdemFlnß war,— (potK&s x«! uKotSi x voplaovcri'fofJCtlor

Linsen und Salz, welche« die Römer für Todtenzeherung hatten.

Fltft, in vita