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Viertes Hauptftück.
Von der Verwaltung auf Rechnung.
, Verwalten heißt etwas mit der Obliegenheit bewirthefchaften, daß man über sein Verfahren Rechnung ab«lege.
Die Verwaltung auf Rechnung angesehen in ihrerBeziehung zur Bewirkhschaftung überhaupt wird angeorb«net bei der Einnahme der StaatS. Steuern, oder beidem Verrieb eines Geschäfts, eines öffentlichen Vermal«tungsamteS und bei Lieferungen.
Die Verwaltung auf Rechnung kann mit Vortheilangewandt werden bei dem Einbringen jener Auflagenwelche auf einem unveränderlichen Fuß flehen und somitbeständige Einnahmen sind.
AuS diesem Grundsatz ergiebt sich die Folge, daßdie Verwaltung auf Rechnung ganz wohl für die Einnah«me der Auflage paßt, welche man unter der Benennung:Abgabe für öffentliche Beglaubigung, droit desinment, kennt, dagegen sie nur mißbräuchlich bei derEinnahme der Wegqelder angewandt werden würde.
Um über die Verwaltung auf Rechnung bei derKricgSwirlhschast ein bestimmtes Urtheil zu fällen, mußuntersucht werden, wie die Verwaltung auf Rechnungangeordnet wird, wie sie zu Werk geht, welche Wir«kung sie hervor bringt, und waö sie in ihrem Gang tzomAnfang bis zu Ende begreift.
Die Bewirthschaftung durch Verwaltung ist untheilbarin Betracht des Gegenstandes auf den sie angewandtwird; das heißr, um diese Eingabe noch bestimmter zu fas«sen, man kann den ganzen AerwaltungSgegenstand nicht