73
schuh zur Seite, noch die nöthigen Arbeiter anstellen;auf diese Weise ist denn die Anzahl der Beamten sckpn zuoffenbarem Schaden überhäuft und somit der Aufwand fürdie Arbeit vermehrt.
Eine solche Verfassung ist ein Ungeheuer und dieVerwaltung selbst, welche auf diese Weise der Tummelplatzder Begünstigungen, der Ränke und der Thorheit ist, ver-liert zumal Kraft, Bestimmung und Vermögen.
Und wie kann bei emer solchen Verfassung eine Ver-waltung auf Rechnung verfahren? Die Vorsteher machenkernen Vorschust. Die Regierung giebt ihnen, zu den auf«ine bestimmte Zeit für den Dienst wahrscheinlich nöthigenAuslagen, die Gelder mit der Verpflichtung, davon inder Folge Rechnung zu legen.
Die Vorsteher theilen diesen Verlag unter ihre Unterebeamten, und diese ihrerseits wieder unter den Schwallihrer Untergeordneten.
In Beachtung der Unterordnung der Behörden der«pflichten sich hiebet die einen wie die andern gegen ihreVorgesetzten zu weiter nichts, als wozu sich die Vorsteherihrerseits gegen die Regierung verpflichteten, — in Zu*kunft Rechnung zu legen.
Aber behält denn die Regierung gar kein Hülfsmittel,um sich zu sickern, daß die Vorschüsse, welche sie aus denHanden giebt, wirklich ihrer Bestimmung gemäß verwen-det werden?
Die Regierung hat den Vorstehern, welche sie ernannthat, ihr Zutrauen bewiesen; sie muß sich auf sie verlassen,und diese müssen wieder auf ihre Untergeordneten fußen.
Nickt früher als nach der Rechnungslegung kann da-her die Verwendung der Vorschüsse beurtheilt werden.
Diese geschieht aber stets sehr säumig, und alle Aus-gaben finden sich dann durch gültige Belege bedeckt.
Ich werde bald erklären was bei der Verwaltung auf