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Die erste Frage ist daher verneinend beantwortet,dieß fließt auf die zweite ein, welche gleichfalls so beant«wertet werden muß; denn wenn die Lieferungsverträgrfür die Bedürfnisse der Heere im Feld nicht an den Min,festnehmenden überlasten werden dürfen, so ergiebt sich,faß es ganz nutzlos seyn würde, für sie die Formen deröffentlichen Verhandlung anzuwenden, deren alleinigerZweck die Zuschlagung an den Mindestfordernden ist.
Vielleicht wird man behaupten, daß in allen Fällenfer öffentliche Zuschlag auS dem Grund vorgezogen werdenmüsse, weil er für die Verwendung -der öffentlichen Gel«fer Sicherheit gewährt. Wer so urtheilt, hat leine klareVorstellung von der Kriegswesensverwaltung. Er weißnicht, daß ein Geschäft blos nach seiner Vollstreckunggewürdigt werden kann; er weiß nicht, daß es geringfügigist, ob ein Antheil Brod etwas mehr kostet, obschvn manihn auch wohlfeiler haben könnte, wenn dagegen auS Man«gel an Aufsicht, oder aus sträflicher Dultung der Liefe-ret den Verbrauch doppelt und dreifach anrechnen kann.Er weiß mcht, daß eS wenig hilft, wenn ein Ver«trag über Kleiderlieferung zu sehr niedrigen Preisten ab«geschlossen ist, wenn man in Gcmäßheit einer beigefügtenBedingung dem Lieferungsunkernehmer zu Spottprcißen dieVerrathe des Staates übergiebt, Stoffe, welche er inder Folge zu den in seinem Vertrag festgesetzten Preistenfem Staat rückgiebt. Er weiß nicht, daß eine Bestim«Mung, ein Erlaß vom Ministerio , wodurch die Bedingun-gen eines Vertrags erklärt werden, ohne die Preise zuKadern die in ihm festgesetzt sind, solchen für den StaatMehr oder weniger lästig machen. Er weiß endlich nicht,faß ein Lleferungsvertrag nichts weiter gilt, als was derDkiNister und seine Umgebung ihn gelten wollen lassen.Vöohl wäre zu wünschen, daß das nicht so seyn möchte,Mer kann aber gegen den Strom schwimmen! Es ist daherklar, daß der öffentliche Zuschlag, der blos auf den Preist