am ersten Monatstag für den verlaufenen Monat bezahltwird, m Gemäßheit von S ta n b e sangabe n, welchedie Nahmen enthalten, von den Wirthschaftsräthen beschei-nigt und von den Kriegscommiffarien besehen seyn müssen.Die Befehlhaber genießen keine Austheilung von Stoffen(Naturalien). Jenen welchen Fütterung gebührt, wirdjedes Lagrerchniß mit » Frank abgelößt. Wohnung er-halten sie vom Staat. Wenn sie mit ihren Abtheilungenauf Zügen sind, so bekommen sie kein Zehrreichniß, son-dern man giebt ihnen eine Entschädigung nach Maaögabedes Gehaltes ihres Amtes- Sind sie von denselben ent-fernt, so erhalten sie ihren Sold nach besondern Uiber-sichten. Jeder muß ein Rechnungsbüchlein haben, das einKriegscommiffär gezeichnet hat, wo die Beträge welche ererhalten, aufgeschrieben werden. Das Gesetz erklärt sichnicht über die Abzüge welche kranken Befehlshabern in denHospitälern gemacht werden; man beobachtet deßhalb diealte Vorschrift vom Jahre 179a*). Dieser Sold wird nunMit Wegrechnung des Abzugs von dem nächsten Zahlmeistergegen den Ausgangsschein auS dem Krankenhaus mit derSicht des Kriegscommissairs bezahlt. Vorsichtiger würdeman die Befehlshaber anhalten , vorerst zu ihren Abtheilun-gen zu gehen, und diesen Sold bann zu zablen, wenn dieVerwaltungsräthe den Schein deS Krankenhauses mit Sichtversehen. Eben so verfährt man in Betreff des Soldes imFelde; doch giebt man ihnen unter dem Nahmen von Zula»gen, Brod, Fleisch, Gemüse, Holz, Futter zu dem Maa-ße als es ihrem Dienstverhältnisse zusteht.
Der Sold der Befehlshaber berührt die Kriegswirth-
*) Ich habe oben die Verordnungen der Kaiserlichen Regie-rung in diesem Betreff angegeben.
Anm. d. Uiberf-