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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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schaft im engen Sinn gar nicht*); über ihn sollte in einerbesondern Verordnung verfügt seyn, und die Bestimmunggen in Betreff desselben mit denen über den Sold der Untereofficiere und Gemeinen nie vermengt werden.

Zweites Glied.

Vom Sold der Unter-Befehlshaber und Gemeinen.

, Auch dieser Sold ist nur einerlei Art in allen Ver»haltnissen; er ist blos in Absicht auf Waffengattung undDienst verschieden, das heißt der Sold der Reuterei iststärker, als der des Fußvolks, und der der Unterbefehls»Haber größer, als der für die Gemeinen.

Dieser Sold besteht in einem bestimmten Betrag Gel»des und Brodes. Dieß wird alle zwei Lage ausgetheilt,die Löhnung wirb am ersten jeder Dekade den Wirthschafts»rathen vorausbezahlt, auf Löhnungszettel, welche den dienst»thuenden Stand angeben, von den Rathen bescheint, undvon den Krtegscommissarien mit Sicht versehen sind DießVerfahren ist aber vielen Mißbrauchen unterworfen. Wennich von der Verrechnung des Soldes handle, werde ichdie Nothwendigkeit darthun, die Löhnungszettel blos beiden Vorschußzahlungen zuzulassen, und bei dem Schluß»Verfahren in diesem Rechnungswesen nur Listen anzuneh»men, welche ich deßhalb Aerrcchnungs- Listen nenne. DieDertheilung des Soldes, d. l>. der Löhnungsborschuß wirdalle fünf Tage an die Truppen von den QuartiermeisternderAbtheilungen vorgenommen.

Die Truppen erhalten als Zuschuß des Soldes in denHeeren, oder im Innern wenn sie auf Zügen sind, Fleisch,Reiß, Gemüse, Holz und Futter ausgetheilt. Die Unter»

*) Kriegswirthschaft im engen Sinn heißt hier die Verwaltkmig ocs Materiellen. Anm. d. Uibers.