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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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Dienstzweige in einer Hand vereinen. Doch wirb einesolche Vereinigung nie mit dem für daS Geschütz statt fin«den; dieser Dienst unterscheidet sich von allen andern, undgreift in daS Wesen dieser Waffe selbst ein. In dringen«den Fällen mag der Oberst - Schaffer (0> üonnateur- en-rlieO Aushülsen eines Dienstzweigs an einen andernanordnen. Es geht auch an, daß man das Fuhrwerk'mit dem Dienfizweig zu dem es gehört verbindet, wenndie Unternehmer dafür thätige und versuchte Männer sind.Oder man hat auch wohl dem Unternehmer für das an Ortund Stelle gelieferte Tagreichniß eine Zulage in Geld ge»geben, weil wie man behauptet die Stärfe der Fuhrwerks«züge und die Weite ihrer Marsche niemals genau bestimmt* werden können und daher Mißbrauch entsteht.

Aber man kann gar wohl die Stärke dieses Dienstesund die Bewegungen nach den Gegenrcchnungen und nachden Musterungen der Kriegs « Eommissarten bestimmen,wahrend dagegen es kein Beweismittel giebt, um dieAnfuhr einer gewissen Zahl von Tagreichnissen an diesemoder jenem Orte darzuthun, es sei denn daß man den blo«sien Schein eines Kriegsbefehlshabers als gültiges Beweis«mitte! gelten lasse.

Fünfzehntes Hauptftück.

Dom Dienst der Post in den Heeren.

Ein Heer welches sich von den Gränzen entfernt, mußmit dem Innern und der Regierung in Verbindung blei«bcn, es muß unter den Abtheilungen aus denen es besteht,Verkehr unterhalten, und diese sind oft sehr weit untercin«ander entfernt: man errichtet daher der Sicherheit undSchnelligkeit dieses Verkehrs, bann der Versendung der

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