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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
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152
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ganz militärisch, man übergab sie einem Befehlshaber deraus den Generalen genommen ward; man übertrug dieWirthschaft einem Kriegspfleger mit dem Nahmen Ver-weser, (Director) und der Kriegsminister ward Ober-haupt der ganzen Anstalt. Hätte man einen Kriegsrathaufgestellt, um die Gewalt des Befehlshabers zu mästgen,und einen Verwaltungsrath, um dem Verweser nachzuse-hen, so wäre die Verfassung vollkommen gut gewesen. ImJahr 1792 ward das InbalidenhauS auf einen ganz an-dern Fug gesetzt durch daS Gesetz vom r6. Mai 1792 im4ten Jahr der Freiheit. Eine bürgerliche Regierungund bürgerliche Formen traten an die Stelle der kriegeri-schen Verfassung und der Formen des Kriegswesens, dasHauS kam unter die Oberaufsicht d-S Ministers des In-nern ; dem Vorstand der Abtheilung für Paris ward dieAusnahme der zu Verpflegenden übertragen, ein allgemei-ner Wirthichafksrath aus Z6 Gliedern ward an die Spitzeder Verwaltung gesetzt, eine Verwaltungskammer unterHülfe eines Rechtsbeistandeö berwesete das Innere desHauswesens; die Rechtsverhältnisse und die Ordnungshal-tung kamen unter die Pflege eines Friedens-Gerichtes.

Eine solche Einrichtung hieß alle Grundsätze der Ver-waltung umkehren.

Seit der Einführung der Staatsberfaffungsbestimmungsind olle alten Verordnungen, sogar die Wirthschaftsord-nungen des Invalidenhauses ausser Gebrauch gekommen.Mit jedem Jähre sieht man eine einstweilige Einrichtung,die m der That bezeugt, daß die vollziehende Regierungsich um die Sache bekümmert, die aber gleichwohl weitentfernt ist den Zweck zu erfüllen, den sie beabsichtet. Da-hin gehören die Beschlüsse vom %%. Brum. I. 5 und rZ.Vend. I. 6. Sowohl die kriegerische Verfassung, als diewirthschaftliche müssen in einem solchen HauS durch eineVerordnung bestimmt seyn. Dieß ist das einzige Mittelunwandelbar den Zustand der Dienstunfähigen im Hause