unterhalten werde. Ich habe aber schon angemerkt, daßman Lieferungen von Naturalabgaben und Geldsteuern an-ordnen müsse, wenn das Heer siegreich in Feindesland ein,gedrungen und darin eine Stellung eingenommen hat.
Es ist vollkommen rechtmäßig, wenn erobertes Landfür die Bedürfnisse des Heeres nach Maaßgabe seine-Vermögens zu sorgen angedalten wird. Man muß dem-nach ein Amt einrichten welches die Verwaltung über sichhat; dieß ist doppelter Natur und steht zwischen dem ero-berten Land und dem Heer mitten innen; es übersieht,beobachtet und leitet die Verwaltung dieses LandeS/ weilaußerdem die Mittel welche es liefern kann in kurzem er-schöpft seyn, und die Quellen aus denen sie entspringe»selbst vertrocknen würden.
Nun wollen wir die Verwaltungsweisen dieser Be-hörde auseinandersetzen und untersuchen wie ihre Verfas-sung beschaffen seyn müsse. Man wird schon bemerkt ha,den, daß ich als Grundsatz bestimme: dieVerwaltungdes eroberten Landes müsse von der Kriegs-heereswirthschaft getrennt seyn. Dazu bewe-gen mich folgende Gründe: die Heereswirthschaftsbeam-ten sind dazu vorhanden, daß sie das Heer verpstegenund für seine Versorgung Anschaffung thun; zu den Aus-gaben dafür wenden sie die Beträge an, welche die Re-gierung ihnen zu Handen stellt, mögen sie nun aus denbleibenden Staatseinkünften, oder aus den Lieferungeneines eroberten Landes herrühren; im letzten Fall mußMan immer die Sache so betrachten, als wenn sie diesel-ben von der Regierung erhielten.
In keiner Weise sind diese Wirthschaftsbeamten mitder Erhebung oder Einnahme der Staatseinkünfte beauf-lagt, mit ihr haben sie durchaus nichts zu schaffen.Gleichwohl muß es in dem eroberten Lande eine Behördegeben, welche dieses wichtige Geschäft besorgt und dafürverantwortlich ist. Eine Behörde aus dem eroberten Lan-