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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
Seite
177
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Missals. Diese beiden gründen sich auf die Listen über denStand und die Veränderungen der Abtheilungen, welcheder Quartiermeister ihnen alle fu’f Tage zustellt. DerQuartiermeister seinerseits fußt auf die einzelnen L sten überden Zustand der Genossenschaften (Compagnien) welche dieHauptleuke fertigen lassen und der Befehlshaber des Streit-haufens (Bataillonscommandant) unterzeichnet. Dieß ist dieReihe welche sich in die Hände arbeiten muß, bevor dieLühnungszcttel gemacht werden können. Wenn ein einzi,ges Glied dieser Kette loögeht, so geht der Zusammen-hang des Ganzen verloren, und die gezogenen Folgerun-gen können unzuverlässig oder ganz falsch seyn.

Um dieser Gefahr zu entgehen, hat man den Haupt,sseuten zur Pflicht gemacht, den täglichen Zustand ihrerGenossenschaften zu verzeichnen; dem Quartiermeister, denZustand der Heerabtheilung zusammenzustellen; dcnWirth-schaftörä'then, diese vom Quarriermcister gemachten Listenganz in ein zu diesem Zweck b sttmmtcs Buch einzutragen;den Kriegscommissarien, diese Listen bei ihren Gegenver-zeichnissen zum Grund zu legen, welche dann endlich wie-der ihrerseits die Grundlagen der Ui b er si ch te n aus-machen.

Alle drei Monathe, angefangen vom i.Vendem. sebesJahres, muß die Rechnung jedes Wirthschaftsrathes, vondem Kriegscommissarius der mit der Ordnungspflege derHeerabtheilung beauftragt ist, berichtigt und abgeschlossenwerben. Dieses Geschäft in Belang des Soldes bestehtin der Ausfertigung emer allgemeinen Uib rstcht, welchet>ie Veränderungen in der Heerabtheilung und die Wech-sel mit ihr darstellen.

Die Uiberstcht befaßt nahmentlich die anwesendeMannschaft welche ihren Sold emvfangen, man merktauch nahmentlich aber blos der Vollständigkeit wegen dieKranken und andere Abwesenden an, welche in Gemäs-

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