Buch 
Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
Seite
187
JPEG-Download
 

>87

Über öle Verwaltung selbst Unordnung verbreitet hat:wenn das Gesetz das sie neu errichtete, sie mit einer hö» 'H Hern Staatsbehörde in Verbindung gesetzt hätte, wenn sieferner von der Gewalt der Kriegsbefehlshaber, so wie rnfrüherer Zeit, unabhängig geblieben wären. Ohne diese" Unabhängigkeit ist nicht einzusehen, wie sie ihr Amt ver«

l ' sehen können. Der erste Mangel leitet sich aus den Zeit»

>. umständen ab, in denen jenes Gesetz gegeben worden.

Damals waren zwölf Räthe die Inhaber der vollziehenden>» Gewalt; die Kriegscommiffarien wurden daher unter die

n Befehle und die Aufsicht dieser Räche gestellt, (nach Art.

» 11. Tit. i.) deßwegen war dann keine Einförmigkeit in

" den Entwürfen, und keine in der Ausführung,

il Seit der Aufhebung dieser vollziehenden Räthe stehen

r die Kriegscommiffarien unter dem Kriegsminister; in die»

' fern Ministerium werden ste aber gleichfalls zwischen acht

>e »der neun Vorstanden der einzelnen Abtheilungen umher»

n geworfen.

» Der zweite Mangel liegt nicht in der Verfügung über

n die Verfassung der Kriegscommiffarien, sondern darin,

daß diese Verfügung einstimmend mit der Rechcsverfaffung» jener Zeit, und darum ganz abweichend von der war, die

» später angeordnet wurde; darin liegt ein großer Fehler

r der französischen Gesetzgebung, baß die Gesetze nicht un«

e tereinandcr in Zusammenhang gesetzt werden, es kann ei»

) Gesetz an sich ganz gut seyn, aber es paßt nicht zu der

übrigen Verfassung. Es hatte in der That die Verfügungüber die Verfassung der Kriegscommiffarien ihre Unabhän»Zigkeit in ihren Dienstverrichtungen mit den denkwürdigenWorten festgesetzt: „Die Kriegscommiffarien sindgänzlich unabhängig von den Kriegsbefehls«habern; sie unterliegen keinerStrafe gleich»wie KriegSmänner, aber wegen Veruntreuun«gen werben sie vor die Gerichte der Krieger