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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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Der Kriegsminister und drei oberste Staatswirth- !fchaftsbeamten wohnten dieser Prüfung bei, und die jun, igen Männer müßten nun die ihnen vorgelegten Fragenöffentlich beantworten. Der Kriegsminister, die oberstenStaatswtrthschaftsbeamten und die Lehrer der Anstalt ber-einigten sich alsdann, um festzusetzen welche die bestenKenntnisse an den Tag gelegt haben, sse erklären, daßdieselben ihre Vorbereitung überstanden haben und nuntauglich sind, um in die Geschäftslaufbahn der Kriegs«commiffarien einzutreten. Von diesem Tage an würdendiese Geprüften als KriegscommissariatS-Gehülfen bestelltund man setzte ihnen einen Gehalt auS, der nicht mehrdenn 2400 Fr. betragen würbe. Sie würden nun anterdie Befehle des Ministers gestellt, der sie nach Maaggabedes Diensterfordernisses vertheilte und den OrdonnateurSund Kriegscommissarien beigäbe. Unter Anleitung dieserGeschäftsmänner übten sie nun sich zur Fertigkeit ein,nachdem sie die Wissenschaft sich zu eigen gemacht. Mankann versichert seyn, daß sie die größten Schwierigkeitengelößt haben und ihre Fortschritte sehr rasch seyn werden,nachdem sie bereits die wissenschaftlichen Grundsätze, dasallgemeine Verfahren und die Sprache der Verwaltungverstehen. Diejenigen welche gar nicht zur öffentlichenPrüfung zugelassen worden, oder welche nachdem sie zuge-lassen denn doch nicht für würdig befunden worden, niö- ■gen noch ein Jahr den Unterricht genießen und dann aufSneue zur Prüfung gezogen werden. Bestehen sie nun, sotreten sie als Gehülfen aus und stellen sich unter denMinister; im widrigen Falle, werden sie für immer abge-wiesen. Die Gehülfen welche als solche drei Jahre ge-dient haben, können nun Kriegscommissarien werden, je-doch müssen sie fünf und zwanzig Lebensjahre vollendethaben.

. Es wird nur zwei Arten von Kriegscommissarien ge-ht» , Gemeine und KrtegS - Schaffet. Es giebt keinen