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bringenden Grund warum die KriegScommiffarien wiederin solcher erster und zweiter Classe unterschieden werden,da ihre Geschäfte dieselben sind; diese Theilung bewirktunter ihnen eine Unterordnung welche ganz allmählig inihre Geschäftsführungen einwirkt, abweichendes Verfahrenund am Ende solche Verschiedenheiten veranlaßt, die dieVerfahruugSweise und die Verantwortlichkeit im Verwal»tungSwesen zerrütten. So wie die Gehülfen zu dem Am»te des KriegscommlffärS befähigt sind, ertheilt ihnen derKriegs»Schaffer der Abtheilung wo fle dienen, ihrenBestallungsbrief, sie erscheinen bor ihm um stch verpflich»ten zu lassen und ein Unterpfand bon 20,000 Fr. auf lie»Sende Gründe zu bestellen. Von dieser UnterpfandSbestel-lung wird beglaubigte Abschrift an den Kriegsministereingesandt, eine andere zur Haupt »Renk» Kammer.
AuS den gemeinen KriegScommiffarien werden dieSchaffer genommen, wozu Vollendung des Zosten Lebens-jahres erforderlich seyn müßte. Sie werden von demRegenten selbst ernannt auf den Vorschlag deö Kriegs-ministers.
Nach fünf und zwanzig jährigem Dienst würde einKriegScommissariuS von Rechtswegen verlangen könnenSchaffer zu werden. Der neue KriegS - Schaffer bestelltein anderweitiges Unterpfand von 40,000 Fr. vor demSchaffer der ihm seinen Bestallungöbrief übergiebt, unddie Abschrift des Pfandbriefs wird wie oben dem Kriegs-minister und der Haupt-Rent-Kammer zugeschickt.
Ich glaube es sei unnöthig die Nothwendigkeit unddie Vortheile dieser Pfandbestellung zu beweisen. Ehe-wals lag solche schon in der dem königlichen Schatz zudezahlenden Kaufsumme, nun muß man auf andere Weisedieß ersetzen, denn die KriegScommiffarien haben eine gro-He Verantwortlichkeit und ohne eine genügsame Versiche-rung für die Regierung würde diese immer leer bleiben.Die Pfandbestellung welche ich vorschlage erfüllt diesen