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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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Zweck, ohne gegen die Grundsätze einer guten StaatS»Verfassung oder der Staatswirthschaft anzustoßen.

Uiberdem bin ich überzeugt, daß diese Maasregel dieKriegscommissarien an ihr Amt binden, baß fle solcheals Verwalter vorsichtiger , als Aufseher genauer, alsWirkhe sorgfältiger machen wird; auch der Staat wirdmit dem Kriegscommiffarius in ein besseres Verhältnißgesetzt, und diese werden nicht mehr in Gefahr kommen,ihr Amt zu verlieren, auf nichtige Anschuldigungen hin, dieoft in der Absicht gemacht werden, um einen andern andie Stelle zu bringen. Die oberste Rechenkammer endlichwenn sie die Rechnungen der KriegSberwalter nachsteht,weiß nun woran sie sick zu halten hat wenn sie Fehler»der Veruntreuungen entdeckt.

Ich würde, wenn die Zahl der Kriegsschaffer auf 8Sfeststeht, dazu Lgo gemeine Kriegscommissarien und iooGebülfen anstellen, diese würben 7,100,00» Fr. bestelltesUnterpfand aufrecht machen.

Den Unterbeamten bei dem Knegsministerium undden Quartiermeistern bei den Heerabtheilungen würde ichdie Möglichkeit nicht abschneiden in die Stellen der KriegS«commissarien aufzurücken, ich würbe aber die Bedingungfetzen, daß sie dem Unterricht in der Verwaltungswissen»schaft auf der hohen Schule beiwohnen müssen. Wennsie alsdann bei ihrer Prüfung hinlänglich bestehen, so soll»ten sie von der Dienstleistung als Gehülfen befreit seyn;bevor fle aber zum Unterricht der hohen Schule zugelassenwürden, müßten sie nachweisen, daß sie wenigstens dreiJahre lang bei der Verwaltung des Kriegswesens gear»bettet haben.

Wenn der Kriegsminister aus besonderem ZutrauenDienstthuende oder Verwaltungsbeamte irgend eines Dien«stes in höhere Stellen in dem Ministerium einsetzte, soerlangten sie allemal mit dem Beförberungsruf die Würde«ine- Kriegscommiffariu- ; wenn sie ihre Stellen im Mi-