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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
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207
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geschmeichelt wurde und sie niemals Verlegenheiten furch,ten mußten.

Meiner Angabe, baß die Verfassung der Ministerienein Gegenstand der Gesetzgebung sei, möchte man einwen«den, daß die Minister verantwortlich seyn sollen, undman ihnen deßhalb schlechterdings die Freiheit und Be-fugntß ungekränkt zugestehen müsse, daß sie selbst zumBetrieb ihres Amtes ihre Anordnungen machen; wennman anders verfahre, so beraube man sie aller Sicherheit.Wahrhaftig, diese Behauptung wäre mehr irrig denn ir«gend eine, um ihre Falschheit zu zeigen will ich einenähnlichen Fall darstellen. Ich führe die Schatz, Kammeran. Gewiß! wenn irgend ein Staatsamt unabhängig istin Betracht allgemeiner Grundsätze, so ist sie eS, aber inHinsicht auf die Wirklichkeit des Einzelnen ist sie aller,dings der Verantwortlichkeit unterworfen*). Gleichwohlhat man kernen Anstand genommen über ihre innere Der«faffung durch mehrere Gesetze zu verfügen: (Gesetz vorniZ. Nov. 179». 3 i- Sept. 179a. 1. Jan. 179Z) und nie«mand hat deßhalb behauptet, daß dadurch die Möglichkeitder Verantwortlichkeit aufgehoben sei. ES giebt aberschlechterdings kernen Grund, warum man nicht dasselbe,was bei der Schatzkammer geschehen ist, bei den wichtig,sten Staatöämterrr gleicherweise einrichten können, die dieganze Krakt der Regierung unter sich haben, die recht ei,gentlich sich über den ganzen Staat verbreiten und darumnicht der Willkühr einiger Einzelnen überlassen bleibendürfen. Aber weiter! Den Ministern wird dadurch gar

*) Weiter unten werde ich beweisen, daß die Unabhängigkeitder Schatzkammer blos ein abgezogener Begriff ist, unddaß diese Unabhängigkeit gar nicht stattfindet, weil sienicht in bestimmte Gramen gewiesen ist.

Anm. d. Verf.