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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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208
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keine Kraft zur Regierung entzogen, wenn die Art undWeise festgesetzt wird, wodurch sie die Regierung handha-ben sollen; vielmehr würden dadurch ihre Obliegenheitenerweitert.

Noch Mehr, wenn auf der einen Seite ihre Veram«wortlichkeit vermehrt wird, so erhalten sie auf der anderndafür desto Mehr Gewährleistung; denn gerade in der ge,nauen Beobachtung der Dienstanweisung, die ihnen gege-ben wirb, werden sie solche finden. Uiberdem wird da-durch ihre Macht begränzt und kann hinfort nicht mehr inMisbrauch ausarten, selbst nicht augenblicklich das Ganzeder Verfassung der Ministerien in Unordnung bringen.Zuletzt! da die Verfassung der Ministerien einmal zurBestimmung durch die Gesetzgebung gezogen worden, sohätte auch gleicherweise, wie durch ein Gesetz die Geschäfteder Minister im Allgemeinen bestimmt worden sind, dieEintheilung in ihrem Innern insbesondere bestimmt wer-den sollen. Aus dieser ersten Quelle müssen die Bestim-mungen für die Einrichtung der gesummten Staatshaltungabgel iiet werden, und wenn die Gesamtheit der Bürgernichts so nahe betrifft, als die Verwendung des gemeinenPfennings und die Aufrechthaltung der Gesetze welche je-dem Sicherheit, Eigenthum, Freiheit gewahren müssen:so steht es der Gewalt zu welche die Gesamtheit vor-stellig macht, und der unstreitig das Recht zukommt dieeinzelnen Verhältnisse festzusetzen, ihr steht eS zu, denMännern welchen die Ausführung übertragen «st, Dienst-vorschriften zu ertheilen.

Zweiter Abschnitt.

Entwurf zut Einrichtung des KrlegSministerium.

Bisher habe ich von meinem Gegenstand nur im All-gemeinen gesprochen, eS ist nun Zeit insbesondere von