dem KriegsMinistertum zu handeln. Die Untersu-chung ist im höheren Grade wichtig, denn wenn die zweck-widrige Verfassung irgend eines Ministerium die Sicher-heit des StaakL gefährden und sein Vermögen in Scha-den bringen kann, so ist es von dem am meisten zu fürch-ten, welchem die Handhabung der Staatsmacht und derVertheidigungsmittel übertragen, welchem der größte Auf-wand selbst in Friedenszeit erforderlich ist.
Es könnte hier die wichtige Frage aufgestellt werben,vb das Kriegsministerium von einem Einzelnen, oder vonder Gesamtheit eines Rathes verwaltet werden müsse?In mehrern Schriften*) worin dieser Gegenstand abge-handelt worden, würden sich schätzbare Bemerkungen darü-ber vorfinden, allein diese Schriftsteller haben die Sachelediglich aus dem Standpunct betrachtet, der zu ihrerZeit stattfand ; sie giengen dahin aus, an die Stelle eineseinzigen Ministers der unumschränkt war, eine Verfassungzu setzen die das Kriegswesen bor Eigenmacht und Will,kühr zu bewahren im Stande wäre.
Wir setzen einen Staat voraus, in welchem Gesetz-gebung und Regierung oder Staatsverwaltung ganz ge-trennt sind, in diesem ist der Kriegsminister blos dazubestimmt, die Vorschriften der Gesetzgebung zu vollstre-cken; die Einheit und Uibereinstimmung, welche die Hand-
*) So in den
Memoires de Mr. le Comte de St. Germain etc;ecrits par lui mime. En Suisse 177g. 8. p; ai. et ss.
Examen critique du Miülaire fran^ais, suivi 'des prin-cipes qui drtivent determiner sa oonslilution, Sn disciplineet son instruction par Mr. le B, de B. Genive 178t; 8;T. I. cb', XVII. p. ,67. Tome II; p. i8g.lJe TEsprit inililaire; Londres *f 85 . 8.
Anm. d. Uibers: