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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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228
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daß sie ihre Gegenlisten fuhren, als davon tüchtige Vor-sorge jü treffen, damit man versichert seyn kann daß siesie halten; da giebt eS nun ein sehr einfaches Mittel wasseine Absicht nicht verfehlen kann, man halte die Kriegs-commissarien an, daß sie dem Löhnungszettel den sie mitSicht versehen, einen kurzgefaßten Inhalt auö den Ge-genlisten die sie in Handen haben, ausgezogen beifügen.Das Gesetz über den Sold vom 2. Therm. I. 2. Tit. 8 .Absch. 1. Gl. 2. verordnet blos, daß die Kriegöcommis-sarien den Lohnungszettel nach Maasgabe der Stand«und Dienst-Blätter welche ihnen eingereicht werden mitSicdt versehen sollen.

Dieses laue Wesen hat aus einer höchst wesentlichenFörmlichkeit eine bloße Nebensache gemacht, statt sich miteinem Gezeugniß zu begnügen, das höchstens guten Glau-dewirken kann, vermochte man ein Verfahren vorzuschrei-ben durch das man sich Gewißheit verschafft.

Noch schlimmere Folgen zieht die Bestimmung nachsich, 0*. a. O. Gl. 50 daß die Kriegscommiffarten ermäch,tigt sind die Löhnungszettel mit Sicht zu versehen, wennsie auch die Standes- und Dienstes - Auszeige nicht erhal-ten haben, wobei sie aber diese Vernachlässigung in dieSicht mit bemerken und dem Minister anzeigen sollen.

Hierdurch werden die Onartiermerster gleichsam ange-lernt dergleichen Nachlässigkeiten sich zu erlauben und miteinem Federzuge der Nutzen der Gegenlisten zerstört, der 1blos in der ununterbrochenen Führung bestehen kann. Da§Gesetz mußte vielmehr schlechterdings verbieten die Löh-nungszettel mit Sicht zu versehen, wenn die Auszeigenicht vorher eingereicht sind.

Es können Fälle eintreten wo es schlechthin unmög-lich ist, daß die Kriegscommissarien die Lohnungszettelmit Sicht versehen, nehmlich wenn die Truppen auf Zü- |gen sind, oder wenn sich in ihrem Stand kein Kriegs-commissarius befindet der die Ordnungsaufsicht über sie '