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gaben -er Orts- und StandeSveränberungen machen lassen,aus denselben Gegenlisten zusammensetzen und diese genauführen, dann auf dem Grund dieser alle Monate ihreMusterungen über den wirklichen Stand abhalten, welcheendlich zur Abrechnung mit den Unternehmern dienen.Das Verfahren hiebet ist ganz wie bei den oben weitläu«figer erörterten Verrechnungen.
Vierter Abschnitt.
Von den nöthigen Formen der Verrechnung solcher Aus/gaben welche nicht durch Musterungen nachgewiesenwerde».
Unter die so eben benannten Ausgaben gehören nochfolgende:
1. Die Anschaffungen aller Art welche die Unternehmerunmittelbar in die Vorrathshäuser des Staats lie-fern; die Ankäufe deS in den Casernen, Kranken-häusern, Wachstuben, nöthigen Haußgeräthes; dieVersendungen aus einem Lrt in den andern imInnern.
2. Der Bau, Unterhalt und Ausbesserung der Befesti-gungen, Häuser, Casernen, Wachhäuser, Vorraths-häuser zum Kriegegebrauche.
z. Die Verwaltung von Schmieden, Schmelzereien undZeughäusern.
4. Einige Wiederbergütungen, als Schreibstuben undReife - Unkosten , Löhne rc.
Die unter der ersten Zahl aufgeführten Unkosten muf-fen durch Verträge festgestellt werden; die unter der zwei-ten beruhen auf öffentlichen Zuschlägen an den Mindest-fordernden in Gemaßheit von vorausgemachten Uiberschlä-gen. Die dritten können nur durch Verwaltung auf eige-